Warenkorb

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Bei der Nutzung von Krypto-Steuer-Tools wie Blockpit oder Cointracking kommt es immer wieder zu Fehlern, wenn man versucht damit eine Steuerberechnung für Österreich durchzuführen.

Krypto-Steuer-Tools sind für viele Krypto-Investor:innen unverzichtbar, um ein Krypto-Portfolio darzustellen und die korrekte Steuer zu berechnen. Gerade da sich die Steuergesetze in Österreich in den letzten Jahren in Bezug auf Krypto-Assets stark verändert haben, mussten auch die Entwickler der Krypto-Steuer-Tools viel leisten, um den österreichischen Nutzer:innen weiterhin diese wertvolle Unterstützung anbieten zu können. Wir raten generell immer dazu, sich beim jeweiligen Steuertool zu informieren, ob es für das relevante Jahr in Österreich einen Steuerreport anbietet.

Die Nutzung von Krypto-Steuertools ist nicht immer einfach, weil es sich um komplexe Software handelt. Steuertools wie Blockpit und Cointracking müssen nicht nur die österreichische Steuergesetzgebung implementieren, sie müssen gleichzeitig auch versuchen, dass Daten-Importe reibungslos funktionieren und Transaktionen entsprechend den Steuergesetzen klassifiziert werden. Im Hintergrund läuft auch die Berechnung der Kostenbasis für jedes einzelne Asset.

Damit du Fehler auf einen Blick erkennen kannst, haben wir hier jene zusammengefasst, die unseren Expert:innen immer wieder unterkommen. Gleichzeitig kannst du unsere Online-Beratung zu Krypto-Steuer-Tools für ganz Österreich in Anspruch nehmen. Wir lösen deine konkreten Steuertool-Probleme!

Krypto Steuer Newsletter Österreich

Fehlende Transaktionen

Schaffe dir einen Überblick über die Daten in deinem Steuertool: Sind sie grundsätzlich von Anfang deiner Investitionstätigkeit bis zum Ende des relevanten Steuerjahrs vollständig vorhanden? Falls das nicht der Fall ist, kannst du tiefer in die Daten eintauchen und entdeckst vielleicht, dass du vergessen hast ein Wallet oder eine Exchange zu importieren, oder dass ein Import oder eine API nicht geklappt hat.

Ein Hinweis auf fehlende Daten wäre, wenn die in deinem Steuertool abgebildeten Bilanzen von Wallets oder Exchanges nicht stimmen.

Unverknüpfte Transaktionen

Dein Steuertool zeigt dir Fehler oder Warnungen an, wenn Einzahlungen und Auszahlungen nicht miteinander verknüpft werden können. Häufig entsteht das durch unterschiedliche Zeitzonen in den Zeitstempeln oder durch fehlende Daten.

Nicht alle Fehlermeldungen lassen sich einfach und schnell beheben – ein Online-Termin bei unseren Krypto-Daten Experten spart dir Zeit und Nerven!

Fehlende Transaktionen können zu beachtlichen Fehlberechnungen der Steuer führen. Oft verringert sich der Steuerbetrag, wenn das Problem gelöst ist, da dann vom Veräußerungserlös die Anschaffungskosten abgezogen werden können.

Doppelte Transaktionen

Manchmal entstehen Fehler oder es kommt zu Warnhinweisen, wenn Transaktionen doppelt importiert wurden. Das kann gerade am Anfang der Nutzung leicht passieren, wenn man die Handhabung der Software noch lernt. Hier ist es nötig doppelte Transaktionen, nach genauer Prüfung, zu löschen.

Steuerlich falsch zugeordnete Transaktionen (steuerfrei, Liquidity Mining, Staking, etc.)

Die österreichische Steuergesetzgebung sieht verschiedenen Kategorien für Krypto-Einkünfte vor, die unterschiedlich besteuert werden. Daher ist es sehr wichtig, dass deine Einkünfte und Veräußerungen korrekt zugeordnet sind.

Beachte auch, welche Einkünfte dein Krypto-Steuer-Tool als „steuerfrei“ kennzeichnet. Gerade bei höheren Beträgen gilt es nachzuprüfen, ob das so stimmen kann, oder ob vielleicht etwas steuerlich falsch zugeordnet wurde.

Ein typischer Problemfall ist auch Liquidity Mining. Je nach Steuertool gibt es hier Lösungsmöglichkeiten, damit die korrekte Steuer für Österreich ausgerechnet wird – da es bei Liquidity Mining auf den individuellen Fall und das gewählte Steuertool ankommt, raten wir zu einer Online-Beratung mit unseren Steuertool-Experten.

Problemfall Staking

Ein übliches Beispiel für steuerlich falsch zugeordnete Transaktionen wäre auch, dass Krypto-Einnahmen als „Staking“ klassifiziert werden, obwohl es sich dabei nicht um Staking im steuerlichen Sinn handelt.

Staking im steuerlichen Sinn in Österreich betrifft nur Konsensstaking, z.B. auf einer Proof-of-Stake Blockchain. Bekommst du beispielsweise Rewards allein für das Halten einer Kryptowährung (auch dies wird häufig als Staking bezeichnet) muss das steuerlich als laufende Einkünfte klassifiziert werden.

Da das Angebot an „Staking“-Möglichkeiten stetig wächst, ist es für ein Krypto-Steuer-Tool nicht immer klar erkennbar, um welche Art Einkünfte es sich tatsächlich handelt. Das musst du zur Sicherheit überprüfen, um nicht aus Versehen zu viel oder zu wenig Steuern zu bezahlen.

Alle Infos zu steuerlichen Zuordnungen findest du hier und in unserem Krypto Steuer Guide!

Krypto Steuer Österreich Guide

Fehlende oder falsche Kostenbasis

Fehlende oder nicht-verknüpfte Daten führen zu Fehlern in der Kostenbasis. Die Kostenbasis sind die Anschaffungskosten für ein bestimmtes Krypto-Asset.

Beispiel zu fehlender Kostenbasis

Bob hat (nach dem 01.03.2021) 1 BTC um 40.000 Euro gekauft und um 35.000 Euro verkauft. Es kam also zu einem Verlust von 5.000 Euro, worauf keine Steuer anfallen würde. Die 40.000 Euro sind die Kostenbasis. Verknüpft das Krypto-Steuer-Tool diesen Kauf aufgrund eines Daten-Problems nicht mit diesem Verkauf, würde Bob auf die 35.000 Euro (den Verkaufserlös) 27,5% Steuern zahlen – obwohl es sich eigentlich um einen Verlust von 5.000 Euro handelt.

Krypto-Steuer-Tools zeigen üblicherweise Warnungen bei einer fehlenden Kostenbasis an, damit du weißt, wo du nach Fehlern suchen musst.

Noch kniffliger kann es werden, wenn eine falsche Kostenbasis zugewiesen wird, z.B. weil aufgrund einzelner fehlender Daten die falschen Ein- und Auszahlungen miteinander verknüpft wurden.

Alle diese Probleme können individuell gelöst werden – wir empfehlen in Fällen, wo du nicht weiterkommst erstmal eine Online-Beratung, wo zusätzlich besprochen werden kann, ob vielleicht auch eine umfassendere individuelle Betreuung und Datenkontrolle durch unsere Expert:innen für dich nützlich wäre.

Falsche Steuerberechnung in Krypto-Steuer-Tools

Alle oben genannten Fehler bei der Nutzung von Krypto-Steuer-Tools können zu einer falschen Steuerberechnung führen. Viele Fehler werden direkt in der Software angezeigt und sollten ernst genommen und gelöst werden, bevor man seine Steuererklärung auf Basis dieser Zahlen einreicht. Unter anderem auch, weil es zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt führen könnte, wissentlich falsche Zahlen anzugeben.

Es zahlt sich aus: In den meisten Fällen führt eine korrekte Darstellung der Daten in einem Krypto-Steuer-Tool tatsächlich zu einer Senkung der Steuerlast. Es kann sich somit finanziell wirklich lohnen, Warnhinweise ernst zu nehmen und Fehler zu lösen.

Wir stehen dir gerne zur Seite – buch einfach die Online-Beratung zu Krypto-Steuer-Tools und wir besprechen alles weitere in einem Video-Call mit dir!


Wie versteuere ich Krypto-Gewinne in Österreich?

Hier findest du eine komplette und leicht verständliche Anleitung zur korrekten Versteuerung deiner Kryptowährungen und NFTs: Krypto Steuer Österreich 2023: Vollständige und einfache Anleitung!

Außerdem haben wir gemeinsam mit den Krypto-Daten-Profis von questr unseren ersten Krypto Steuer Österreich Guide als kostenloses E-Book veröffentlicht:

Krypto Steuer Österreich Guide

Wir erweitern stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Newsletter und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Krypto steuereinfach in Österreich – ab 1. Jänner 2024 müssen österreichische Anbieter wie Bitpanda und Coinfinity den automatischen KESt-Abzug für Kryptowährung durchführen.

Dieser gilt für alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.

Beim KESt-Abzug ab 2024 gibt es einiges zu beachten – wir haben dir das Wichtigste zu Krypto steuereinfach in Österreich anhand von Bitpanda zusammengefasst!

Kryptowährung: Was bedeutet steuereinfach in Österreich?

Steuereinfach bedeutet, dass Krypto-Dienstleister in Österreich wie Bitpanda die Kapitalertragssteuer (=KESt) für Ihre Kund:innen ans Finanzamt abführen.

Dies führt bei richtigen Angaben durch die Kund:innen zu einer sogenannten „Endbesteuerungswirkung“. Damit müssen diese Krypto-Gewinne nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden.

Hintergrund: Kryptowährungen, die ab dem 01. März 2021 gekauft wurden werden mittlerweile wie andere Kapitalgewinne mit der KESt (Kapitalertragssteuer) in Höhe von 27,5% besteuert.

Genauso wie es steuereinfache Broker für Kapitalanlagen gibt, müssen nun – ab 01. Jänner 2024 – auch österreichische Krypto-Anbieter den KESt-Abzug umsetzen.

Idealerweise sind das gute Neuigkeiten für die Kund:innen, die ab 2024 ihre Krypto-Einkünfte nicht mehr gesondert in ihre Steuererklärung aufnehmen müssen.

Jedoch gibt es einiges zu beachten und mögliche Stolpersteine, worauf wir in den nächsten Abschnitte eingehen werden!

Alle weiteren Infos zu Krypto-Steuern in Österreich findest du hier!

Krypto Steuer Österreich Guide

Krypto-Anschaffungskosten mitteilen: Wie geht das bei Bitpanda steuereinfach?

Bei Bitpanda wirst du mittlerweile dazu aufgefordert, die Anschaffungskosten deiner Kryptowährungen mitzuteilen. Wenn du Krypto-Einzahlungen („deposits“) auf Bitpanda getätigt hast, wirst du in deinem Account darauf hingewiesen, dass du Daten angeben musst.

Bitpanda steuereinfach KESt

Die Daten musst du spätestens bei der Veräußerung der Kryptowährung in Euro angeben.

Es gibt es drei Möglichkeiten, die du auswählen kannst: 1. Anschaffungsdatum und -kosten angeben, 2. als Altvermögen deklarieren und 3. keine Angaben machen.

Bitpanda steuereinfach KESt
Bitpanda: Anschaffungsdaten-Abfrage

1. Anschaffungsdaten und -kosten angeben

Hier sind Anschaffungskosten und Anschaffungsdatum (oder alternativ ein Anschaffungszeitraum) anzugeben. Je nach Zusammensetzung und Umfang deines Krypto-Portfolios kann das einiges an Rechercheaufwand und Zeit beanspruchen. Krypto-Steuer-Tools (z.B. Blockpit und CoinTracking) können dir hier ein Hilfe sein.

Damit du mögliche Fehler in deinem Krypto-Steuer-Tool auf einen Blick erkennen kannst, haben wir hier jene zusammengefasst, die unseren Expert:innen immer wieder unterkommen. Gleichzeitig kannst du unsere Online-Beratung zu Krypto-Steuer-Tools für ganz Österreich in Anspruch nehmen. Wir lösen deine konkreten Steuertool-Probleme!

Du musst hier nur Krypto-Assets angeben, die du ab 01. März 2021 gekauft hast (Neuvermögen).

Wichtig! Die Anschaffungskosten für Neuvermögen müssen zum Gleitenden Durchschnittpreis mitgeteilt werden. Es handelt sich daher nicht um die tatsächlichen Anschaffungskosten einer Tranche, sondern um einen Durchschnittswert der Anschaffungskosten, wenn mehrere Tranchen derselben Kryptowährung auf einer Kryptowährungsadresse oder einem Wallet bzw. einer anderen Plattform verwahrt werden.

Zur Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises haben wir einen eigenen, ausführlichen Beitrag mit Beispielen verfasst. Du findest ihn hier!

Tipp: Speichere deine Daten und Quellen zu Anschaffungskosten zusätzlich für dich ab. Damit kannst du deine Angaben nachvollziehbar machen, sollte das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt nachfragen.

Bitpanda steuereinfach KESt
Bitpanda: Anschaffungsdaten-Anfrage pro Asset

Wenn du deine Anschaffungskosten kennst und eingibst, kommt es von Seiten Bitpandas zu einer sogenannten Plausibilitätsprüfung. Diese läuft automatisiert ab. Im Wesentlichen werden deine angegebenen Anschaffungskosten zum angegebenen Anschaffungsdatum mit den historischen Kursen verglichen.

Sind die von dir genannten Anschaffungskosten plausibel, musst du keine weiteren Schritte setzen und Bitpanda führt ab dem Steuerjahr 2024 automatisch deine Steuern an das Finanzamt ab.

Sind deine Angaben nicht plausibel, werden 50% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Die tatsächlichen Anschaffungskosten musst du dann in deiner Steuererklärung angeben. Die von Bitpanda bereits abgeführten Steuern werden in der Berechnung der Steuer berücksichtigt.

2. Altvermögen deklarieren

Mit der Auswahl „Vor März 2021 gekauft“ deklarierst du eine Kryptowährung als Altvermögen.

Altvermögen unterliegt nicht dem KESt-Abzug. Wenn du dieses auf Bitpanda gegen Euro verkauft, führt Bitpanda keine Steuern ab.

Bitpanda: Krypto-Asset als Altvermögen deklarieren

3. Keine Angaben machen

Wenn du auf „Datum oder Kosten unbekannt“ klickst, muss Bitpanda deine Anschaffungskosten mit 50% des Veräußerungserlöses annehmen und wird diesen Betrag automatisch an das Finanzamt abführen.

Wichtig: Wenn du diese Auswahl triffst, musst du trotzdem deine Krypto-Gewinne in der Steuererklärung angeben und dort die korrekten Anschaffungskosten bekanntgeben. Die von Bitpanda bereits abgeführten Steuern werden in der Berechnung der Steuer berücksichtigt.

Somit ist diese Variante nur empfehlenswert, wenn man vorhat jedenfalls eine Steuererklärung mit den richtigen Daten zu machen oder wenn man sowieso eine Steuererklärung abgeben muss, weil man noch andere Krypto-Einkünfte (z.B. ausländische Plattform) angeben muss.

Bitpanda steuereinfach KESt
Bitpanda: Keine Angaben machen

Bitpanda steuereinfach ab 2024: Wie berechne ich meine Anschaffungskosten

Aufgrund der vielen Änderungen der letzten Jahre bei der Steuerberechnung von Krypto-Gewinnen empfehlen wir die Angaben, die dir dein Krypto-Steuer-Tool zu Anschaffungskosten zur Verfügung stellt, jedenfalls stichprobenartig zu prüfen. Wie bereits erwähnt, sollten die Anschaffungskosten von Neuvermögen von deinem Krypto-Steuer-Tool mit dem Gleitenden Durchschnittspreis berechnet werden.

Ebenso schadet es nicht zu prüfen, ob Altvermögen und Neuvermögen korrekt zugeordnet sind.

Andere Krypto-Plattformen können deine Daten nicht mit Bitpanda teilen, daher musst du selbst deine Anschaffungskosten und -zeitpunkte ermitteln.

Beachte: Dies gilt auch für One Trading – vormals Bitpanda Pro. One Trading darf Bitpanda keine Angaben zu deinen Anschaffungskosten machen.

Hinweis: Auch für Kryptowährungen, die auf Bitpanda gekauft wurden aber zwischenzeitlich auf andere Wallets verschoben wurden, müssen Anschaffungskosten angegeben werden. Beachte auch hier den gleitenden Durchschnittspreis.

Staking-Rewards, Airdrops und Hardforks sind mit Anschaffungskosten 0 anzugeben. Sind sie vor dem 1. März 2021 zugeflossen sind sie als Altvermögen zu deklarieren.

Anschaffungskosten nach Krypto-zu-Krypto Tausch

Wenn du deine Kryptowährungen nicht einfach mit Euro gekauft hast, sondern sie durch den Tausch mit anderen Kryptowährungen erhalten hast, ermittelst du die Anschaffungskosten wie folgt:

Du musst in deiner Transaktionshistorie bis zu dem Zeitpunkt zurückgehen, an dem du jene Kryptowährungen mit Euro (oder anderer Fiat-Währung) gekauft hast, die du später getauscht hast.

Ausnahme: Solltest du Krypto-Altvermögen (vor 01.03.2021 erworben) in Krypto-Neuvermögen getauscht haben, dann sind als Anschaffungskosten für das Krypto-Neuvermögen der Euro-Wert des hingegebenen Krypto-Altvermögens zum Zeitpunkt des Krypto-zu-Krypto Tausches anzusetzen.

Je nach Portfolio kann das eine Herausforderung sein. Ein gutes Krypto-Steuer-Tool sollte dir diese Informationen geben können.

Krypto Steuer Newsletter Österreich

Was, wenn ich meine Krypto-Anschaffungskosten noch nicht berechnet habe?

Bitpanda muss deine Anschaffungskosten kennen, bevor du die jeweilige Kryptowährung in Euro veräußerst.

Wenn du keine Angaben machst werden pauschal 50% des Veräußerungserlöses angenommen und du muss die tatsächlichen Anschaffungskosten später in deiner Steuererklärung angeben. Die von Bitpanda bereits abgeführten Steuern werden in der Berechnung der Steuer berücksichtigt.

Falsche Anschaffungskosten angegeben – was tun?

Solltest du deine Anschaffungskosten falsch angegeben haben und die jeweilige Kryptowährung noch nicht in Euro verkauft haben, gibt es laut Aussagen von Bitpanda momentan nur die Lösung, dass du diese Kryptowährungen von Bitpanda weg transferierst und sie danach wieder zurück an Bitpanda schickst. Dann kannst du neue Anschaffungskosten eingeben.

Wichtig! Solltest du unrichtige Angaben gemacht haben, die von Bitpanda als plausibel eingestuft wurden, bist du dennoch verpflichtet dies im Rahmen deiner Steuererklärung richtig zu stellen, da sonst auf Basis einer Steuerverkürzung mit vorsätzlichem Verhalten finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen können.

Kann ich Bitpanda ohne KESt-Abzug nutzen?

Man hat laut Aussagen von Bitpanda die Möglichkeit keine Anschaffungskosten anzugeben, dann werden diese mit 50% vom Veräußerungserlös pauschal angenommen und dementsprechend KESt abgeführt. Im Rahmen einer Steuererklärung muss man dies jedoch richtigstellen. Die von Bitpanda bereits abgeführten Steuern werden in der Berechnung der Steuer berücksichtigt.

Hinweis: Wenn man Anschaffungskosten angibt, hat man nur bedingt die Möglichkeit diese Positionen im Rahmen einer Steuererklärung neu zu bewerten.

Anschaffungsdaten für als Geschenk erhaltene Kryptowährung

Wenn du Kryptowährungen geschenkt bekommen hast und diese nun auf Bitpanda gegen Euro veräußern willst, brauchst du die Anschaffungskosten und – zeitpunkte des Geschenkgebers bzw. der Geschenkgeberin. Beachte auch hier die Unterscheidung in Alt- und Neuvermögen und den gleitenden Durchschnittspreis!

Unsere Steuer-Tipps zu Krypto-Geschenken findest du hier: Schenkung von Kryptowährung und NFTs: Was muss ich steuerlich beachten?

Weitere Fragen zu Bitpanda steuereinfach?

Bitpanda hat FAQs zu diesem Thema erstellt, diese findest du hier.

Alternativen zu steuereinfachen Krypto-Plattformen in Österreich

Wenn du das steuereinfache Angebot von Bitpanda nicht nützen willst, kannst du weiterhin ausländische Krypto-Plattformen nutzen.

Deine Krypto-Gewinne musst du dann wie gewohnt in deiner Steuererklärung angeben.

Hinweis: Ab 2026 müssen sowohl inländische als auch ausländische Krypto-Plattformen die Daten Ihrer Kund:innen mit dem Finanzamt teilen. Mehr dazu findest du hier.

Wann braucht man trotz Bitpanda steuereinfach eine Steuererklärung?

Auch wenn du Bitpanda mit dem automatischen KESt-Abzug nutzt, muss du eine Steuererklärung in Österreich abgeben, wenn:

Bitpanda steuereinfach: Mögliche Nachteile

Bitpanda führt den automatischen KESt-Abzug gleich bei der Veräußerung der Kryptowährung durch. Du musst also sofort deine Steuer bezahlen.

Im Gegensatz dazu hast du bei ausländischen Krypto-Plattformen einen gewissen „Liquiditäsvorteil“: Du musst deine Steuern erst mit dem Einreichen deiner Steuererklärung zahlen, sprich am 30.6. des Folgejahres oder, wenn du über eine:n Steuerberater:in einreichst, noch später.

Wie versteuere ich Krypto-Gewinne in Österreich?

Hier findest du eine komplette und leicht verständliche Anleitung zur korrekten Versteuerung deiner Kryptowährungen und NFTs: Krypto Steuer Österreich 2023: Vollständige und einfache Anleitung!

Außerdem haben wir gemeinsam mit den Krypto-Daten-Profis von questr unseren ersten Krypto Steuer Österreich Guide als kostenloses E-Book veröffentlicht:

Krypto Steuer Österreich Guide

Frag unsere Krypto-Steuerberater:innen

Bei uns kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen für ganz Österreich buchen.

Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Newsletter und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

So musst du Kryptowährung in Österreich versteuern: Österreichs führende Krypto-Steuerberaterin Natalie Enzinger beantwortet euch alle wichtigen Fragen zum korrekten Versteuern von Kryptowährungen 2023 – zum Anschauen im Interview mit CoinTracking oder zum Nachlesen!

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Kryptowährung in Österreich richtig versteuern

Im Gespräch mit CoinTracking auf YouTube klärt unsere Krypto-Steuer-Expertin Natalie Enzinger häufige Fragen zum Versteuern von Kryptowährung in Österreich!

Die Steuerexpert:innen von cryptotax haben außerdem einen übersichtlichen, illustrierten, 63-seitigen Guide zusammengestellt, den wir unseren Leser:innen als kostenloses E-Book zur Verfügung stellen: Krypto Steuer Österreich 2023/2024: Kompletter Guide, einfach erklärt!

Krypto-Altvermögen vs. Krypto-Neuvermögen in Österreich versteuern

Krypto-Altvermögen sind jene Kryptowährungen, die vor dem 01. März 2021 angeschafft (gekauft, getauscht) wurden. Solche Kryptowährungen können weiterhin steuerfrei verkauft werden.

Kryptowährungen, die ab dem 01.März 2021 angeschafft wurden, gelten als Krypto-Neuvermögen. Gewinne aus dem Verkauf von Krypto-Neuvermögen werden unabhängig von einer Haltefrist bei Veräußerung in FIAT-Währung (z.B. Euro, US-Dollar, etc.) mit 27,5% besteuert.

Der Tausch von Kryptowährungen untereinander ist kein steuerrelevanter Vorgang.

Welche Neuerungen gibt es im Krypto-Steuerjahr 2023?

Eine der wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2023 ist, dass bei Veräußerungen von Krypto-Neuvermögen ab 01.01.2023 der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten angesetzt werden muss.  

Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen versteuern

Fließen Kryptowährungen aus Lending oder Mining zu, so hat eine Umrechnung in Euro bei Zufluss am Wallet oder Account zu erfolgen und es fällt eine Steuer von 27,5% an.

Unter Lending fallen Kryptowährungen, die man für das Überlassen von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer erhält.

Unter Mining fallen Kryptowährungen, die man für einen Beitrag zum Betrieb eines Netzwerkes bzw. zur Aufrechterhaltung einer Blockchain erhält.

Ausnahmen vom Versteuern als laufende Einkünfte

Kryptowährungen, die aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks zufließen unterliegen bei Erhalt am Wallet oder Account keiner Besteuerung. Eine Besteuerung erfolgt erst später im Zuge der Veräußerung in FIAT-Währung.

Unter Staking wird der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess verstanden, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, diese Leistungen jedoch vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen bestehen.

Unter einem Airdrop werden Kryptowährungen verstanden, die unentgeltlich ohne Gegenleistung zufließen. Es handelt sich dabei meistens um Kryptowährungen, die zu Werbezwecken abgegeben werden.

Kryptowährungen, die lediglich aufgrund einer unwesentlichen Leistung übertragen werden, stellen ebenfalls – analog zu Kryptowährungen aus Staking oder Airdrops – keine laufenden Einkünfte dar. Als unwesentliche Leistung wird eine Tätigkeit verstanden, die lediglich einen Zeitaufwand von wenigen Minuten beansprucht (z.B. das Teilen von Beiträgen in Sozialen Medien etc.).

Kryptowährung in Österreich richtig versteuern: Was ist der gleitende Durchschnittspreis für Neuvermögen?

Wenn man Kryptowährungen in zeitlicher Aufeinanderfolge („in mehrere Tranchen zu unterschiedlichen Anschaffungskosten“) gekauft und auf derselben Kryptowährungs-Adresse verwahrt hat, stellt sich durch Einführung des gleitenden Durchschnittspreises in Österreich die Frage, welche Anschaffungskosten man vom Veräußerungserlös abziehen darf.

Das gleitende Durchschnittspreisverfahren zur Berechnung der Anschaffungskosten gilt für Veräußerungsvorgänge ab dem 01.01.2023 und für Krypto-Neuvermögen.

Was bedeutet das?

Einfach erklärt: Nehmen wir an, mehrere Einheiten einer Kryptowährung liegen auf einer Kryptowährungs-Adresse bzw. einem Wallet.

Diese wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unterschiedlichen Kaufpreisen pro Einheit angeschafft.

Als Anschaffungskosten für die Besteuerung gilt nun der Durchschnitt dieser Kaufpreise. Das ist der gleitende Durchschnittspreis.

Im kostenlosen Krypto Steuer Guide erklären wir dir den gleitenden Durchschnittspreis anhand von Beispielen und gehen genauer auf den Mechanismus ein!

Krypto Steuer Österreich Guide

Ebenso findest du im gratis Krypto Steuer Guide alle Infos zum richtigen Versteuern von Gewinnen aus DeFi (Lending, Liquidity Mining, etc.)!

Steuern aus Kryptowährungen optimieren – geht das in Österreich?

Zum Jahresende erinnern wir unsere Kund:innen gerne an die Möglichkeit des „Tax Loss Harvesting“!

Mittlerweile können in Österreich nicht nur Gewinne aus Kryptowährungen, sondern auch andere Kapitalerträge (z.B. aus Aktien) mit Verlusten aus Kryptowährungen ausgeglichen werden.

Es empfiehlt sich vor Jahresende sowohl sein Kryptowährungs- als auch sein Aktienportfolio dahingehend zu untersuchen, ob noch Maßnahmen betreffend einer optimalen Verlustverwertung zu setzen sind.

Dahingehend kannst du überlegen, ob du Kryptowährungen in deinem Portfolio hast, die du vor Jahresende noch mit einem Verlust in Euro tauschen kannst.

Das Risiko dabei ist, dass du Kursgewinne der Kryptowährung versäumen könntest, während du die Kryptowährung in Euro und dann möglicherweise wieder zurück tauschst.

KESt-Abzug ab 01.01.2024 für Kryptowährungen in Österreich: Worauf müssen Krypto-Investor:innen achten?

Ab 2024 sind inländische Krypto-Dienstleister (z.B. Bitpanda oder Coinfinity) dazu verpflichtet den KESt-Abzug für ihre Kund:innen durchzuführen.

Dazu müssen diese Dienstleister wissen, wie hoch die Anschaffungskosten der jeweiligen Kryptowährungen waren. Falls diese nicht auf deren Plattform erworben wurden, kann es nötig sein, dass du diese Daten mit dem Dienstleister teilst.

Alle Infos dazu findest du im Krypto Steuer Guide 2023/2024!

Krypto Steuer Österreich Guide

Automatischer Informationsaustausch zum Versteuern von Kryptowährungen in der EU: DAC8

Eine neue EU-Richtlinie sieht außerdem vor, dass Krypto-Dienstleister ab dem Jahr 2026 deine Krypto-Einkünfte dem Finanzamt melden.

Lies hier weiter: Ab 2026 werden deine Kryptowährungen automatisch dem Finanzamt gemeldet – DAC 8 Überblick

Krypto-Steuer-Tool für Österreich: Rabattlink zu CoinTracking

Wir von cryptotax empfehlen die Nutzung von Steuersoftware für Krypto-Assets, wir stehen jedoch in keiner wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Krypto-Steuer-Tools.

Solche Krypto-Steuer-Tools können Krypto-Transaktionen für dich darstellen, verknüpfen und in einem Steuerreport deine Einkünfte aus Kryptowährungen für die Steuer berechnen und nach Steuertatbestand klassifizieren.

Das ist sowohl für dich als auch deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater sehr hilfreich.

Einen Link mit einem Nachlass von 10% auf das CoinTracking Angebot findest du hier!


Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Blog und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Aktualisiert am 01.03.2024
Alles, was du über die Krypto Steuer in Österreich 2023/2024 wissen musst, erklären wir dir in diesem Artikel! Wir zeigen dir die wichtigsten Punkte, damit du deine Kryptowährungen und NFTs richtig und optimal versteuern kannst!

Krypto Steuer Österreich Guide 2023/2024

Erstmals geben wir heuer zusätzlich zu unserem Blog einen umfassenden und illustrierten, 63-seitigen Krypto Steuer Österreich Guide als gratis E-Book zum Download heraus. Damit wollen wir der Krypto-Community in Österreich eine hochwertige, verständliche und kostenlose Informationsbasis bieten.

Wichtige Tipps, praxisnahe Beispiele, Infos zu den unterschiedlichen Einkünften und Steuersätzen, alles zu Selbstanzeigen, Krypto-Steuer-Tools und eine komplette Anleitung zum Eintragen deiner Einkünfte aus Kryptowährungen in die Steuererklärung 2023: das alles findest du im Krypto Steuer Österreich Guide von cryptotax und questr.

Lies weiter, denn auch in diesem Blog-Beitrag haben wir dir die wichtigsten Infos und Tipps zum Versteuern deiner Kryptowährungen und NFTs zusammengefasst:

Krypto Steuern in Österreich: So geht’s!

Folge dieser Schritt-für-Schritt Anleitung für deine Krypto-Steuererklärung in Österreich! Krypto-Steuern fallen in Österreich nicht erst bei Auszahlung an – wir erklären dir hier alles ganz genau!

Cryptotax ist die Informationsplattform von Österreichs führender Steuerberatungskanzlei für Krypto-Assets: Enzinger Steuerberatung. Unsere Expert:innen Natalie Enzinger und Felix Eder-Hofer beantworten dir hier alle Fragen zur Versteuerung von Kryptowährungen in Österreich.

Krypto-Steuer-Schritt 1: Erklärungswechsel zum Versteuern von Kryptowährungen beantragen

Wenn du bisher eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, musst du zum Eintragen deiner Krypto-Einkünfte in die Steuererklärung im FinanzOnline einen sogenannten Erklärungswechsel beantragen.

Im FinanzOnline findest du unter „Weitere Services“ unter „Anträge“ den Punkt „Erklärungswechsel“ zur Auswahl.

Im nächsten Schritt musst du deine Steuernummer eingeben und den Punkt „Wechsel zur Einkommensteuererklärung bzw. Änderung der Tätigkeit“ anklicken.

Es wird dir nun folgendes Formular angezeigt:

Bei „Einkünfte“ im Drop-Down-Menü „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auswählen.

Bei „Art“ musst du entweder „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ oder „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen“ oder „Einkünfte aus Derivate“ auswählen.

Weitere Details zu den einzelnen Schritten des Erklärungswechsels findest du im Krypto Steuer Österreich Guide mit Screenshots der verschiedenen Eingabefelder und einer einfachen Erklärung, was wo genau eingetragen werden muss.

Solltest du zusätzliche Hilfe benötigen, nutze gleich eine Online-Steuerberatung mit unseren Expert:innen.

Krypto-Steuer-Schritt 2: Einkünfte für die Krypto Steuer in Österreich richtig unterscheiden

Für die korrekte Einordnung deiner Einkünfte aus Kryptowährungen oder NFTs für die Steuer musst du diese vier Kategorien unterscheiden.

  1. Altvermögen vs. Neuvermögen
  2. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
  3. Laufende Einkünfte
  4. NFTs

1. Altvermögen vs. Neuvermögen

Um deine Kryptowährungen in Österreich richtig zu versteuern, musst du als ersten Schritt unterscheiden, wann die Kryptowährung, die veräußert wurde, gekauft wurde.

Altbestand (alte Regelung mit Haltefrist: nach 1 Jahr steuerfrei)

Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 erworben wurden, gelten als Krypto-Altvermögen und unterliegen den alten Besteuerungsregeln, d.h. sie können nach wie vor steuerfrei verkauft werden, sofern die Kryptowährung mehr als 1 Jahr gehalten wurde.

Neuvermögen (ab 1. März 2021: Sondersteuersatz 27,5%)

Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden, gelten als Krypto-Neuvermögen und unterliegen dem neuen Besteuerungsregime (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022).

Das neue Besteuerungsregime ist grundsätzlich mit 01.03.2022 in Kraft getreten. Beachte, dass die neue Besteuerung nur jene Kryptowährungen betrifft, die ab einem bestimmten Stichtag – nämlich ab dem 01.03.2021 –  entgeltlich erworben (Kauf, Tausch, etc.) wurden.

Nach der neuen Rechtslage fallen Einkünfte aus Kryptowährungen in das System der Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen – unabhängig von Behaltefrist – grundsätzlich dem Sondersteuersatz von 27,5%. Hier wird zwischen Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und laufenden Einkünften unterschieden.

2. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen

Im neuen Einkommensteuergesetz wurde ein eigener Paragraf zur Besteuerung von Kryptowährungen eingefügt. Es wird zwischen laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (z.B. Mining, Lending) und Einkünften aus der realisierten Wertsteigerung von Kryptowährungen (z.B. aus dem Verkauf von Kryptowährung gegen Fiat-Währung) unterschieden.

Als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen gelten grundsätzlich alle Gewinne und Verluste aus der Veräußerung gegen FIAT-Währung (z.B. Euro) sowie dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter (z.B. Waren, Dienstleistungen).

Wenn du z.B. deine Bitcoins gegen Euro tauschst, mit Kryptowährung eine Ware oder Dienstleistung kaufst oder mit der Kreditkarte einer Krypto-Börse bezahlst, dann sind dies alles steuerlich relevante Veräußerungsvorgänge.

Ausnahme: Krypto-zu-Krypto Tausch

Explizit ausgenommen von der Besteuerung ist der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung.

In diesem Fall sind die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung auf die erhaltene Kryptowährung zu übertragen, d.h. die gesamte Wertsteigerung wird dadurch erst bei einer späteren Veräußerung gegen FIAT-Währung oder andere Wirtschaftsgüter (z.B. Waren, Dienstleistungen) berechnet.

Wichtig! Diese „Steuerneutralität“ gilt nur für Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen, die die steuerliche Definition von Kryptowährungen (siehe Punkt zu NFTs) erfüllen. Werden z.B. mit Kryptowährungen NFTs gekauft, so gilt dieser Vorgang bei Verwendung von Krypto-Neuvermögen (ab 01.03.2021 erworben) als steuerpflichtig, da NFTs diese Definition einer Kryptowährung nicht erfüllen.

3. Laufende Einkünfte

Unter die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen fallen:

Als Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen sind sämtliche Vergütungen (z.B. „Rewards“) für den Gebrauch einer auf Zeit überlassenen Kryptowährung zu verstehen.

Entscheidend ist, dass ein Zuordnungswechsel der Kryptowährung stattfindet, d.h. die Kryptowährung muss anderen Marktteilnehmern (z.B. andere Personen, Unternehmen oder Netzwerken) überlassen werden und dafür muss eine Vergütung an den Überlasser bezahlt werden.

Ob die Vergütung in Form von Krypto-Zinsen, Fiat-Währung oder anderen Wirtschaftsgütern erfolgt, ist für die Einordnung irrelevant.

Entgelte aus der Überlassung können insbesondere auch bei Vorgängen in Zusammenhang mit Decentralized Finance („DeFi“) vorliegen.

Wichtig! Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen sind im Zeitpunkt des Erhalts am Wallet oder am Börsenaccount in Euro umzurechnen – auch wenn sie nicht in Euro getauscht werden. Dieser Euro-Wert wird besteuert!

Tipp: Da eine Besteuerung stattfindet, unabhängig davon, ob du diese Kryptowährungen in Euro wechselst oder nicht, empfehlen wir, dass du zumindest den Steueranteil sofort in Euro wechselst, da du sonst bei Kursverfall der jeweiligen Kryptowährung die Steuer möglicherweise nicht zahlen kannst.  

Unter Entgelte aus Transaktionsverarbeitung (z.B. Mining) fallen Kryptowährungen, die für einen Beitrag zum Betrieb eines Netzwerkes bzw. zur Aufrechthaltung einer Blockchain gewährt werden.

Darunter fallen insbesondere Block-Rewards und Transaktionsgebühren, die im Rahmen der Blockerstellung erzielt werden, wobei unerheblich ist, welcher Konsensalgorithmus für diese Vorgänge verwendet wird.

Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung sind Block-Rewards und Transaktionsgebühren, die im Zuge des Proof-of-Work-Algorithmus (z.B. bei Bitcoin) zufließen, soweit nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.

Für Block-Rewards und Transaktionsgebühren, die im Rahmen des Proof-of-Stake-Algorithmus („Staking“) zufließen, besteht eine Ausnahmeregelung!

Entgelte aus Transaktionsverarbeitung sind wie Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen im Zeitpunkt des Erhalts am Wallet in Euro umzurechnen und unterliegen einem Steuersatz von 27,5%.

Im Krypto Steuer Österreich Guide, den du hier kostenlos downloaden kannst, findest du hierzu viele weitere Infos, Tipps und Beispiele!

Ausnahmen von der Besteuerung als laufende Einkünfte (Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks)

Bestimmte Einkünfte sind im Zeitpunkt des Erhalts am Wallet oder am Börsenaccount nicht zu besteuern, sondern erst wenn diese in FIAT-Währung oder andere Wirtschaftsgüter (z.B. Waren, Dienstleistungen), ausgenommen Kryptowährungen, getauscht werden.

Diese Ausnahmen gelten für Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks.

Als Anschaffungskosten sind null Euro in Evidenz zu halten.

Wichtig! Unter Staking im steuerlichen Sinn wird der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess verstanden, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, diese Leistungen jedoch vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen bestehen.

Darunter fallen z.B. Leistungen in Zusammenhang mit der Blockerstellung, bei denen der Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen den wesentlichen Bestandteil der Leistungserbringung darstellt.

Beispiele für Staking im steuerlichen Sinn:

Wichtig! Zu beachten ist, dass nicht alles, was in der Krypto-Community als „Staking“ bezeichnet wird, auch als Staking im steuerlichen Sinn („Konsens-Staking“) eingeordnet werden kann. Der Begriff Staking wird oftmals auch für Lending-Aktivitäten oder andere gewinnbringende Anlageformen im DeFi-Bereich verwendet.

4. NFTs

Non-Fungible Token (NFTs) gelten steuerlich nicht als Kryptowährung. Im neuen Besteuerungsregime wurde eine eigene Definition für Kryptowährungen geschaffen. Um die Definition „Kryptowährung“ zu erfüllen, müssen alle der folgenden Kriterien erfüllt sein:

Die neuen Besteuerungsregeln kommen nur zur Anwendung, wenn die im Gesetz aufgezählten Kriterien erfüllt sind. Liegt auch nur eines dieser Kriterien nicht vor, so handelt es sich nicht um „Kryptowährungen im Sinne des EStG“ und die neu geschaffenen Besteuerungsregeln können in der Regel nicht angewendet werden. In diesem Fall muss im Einzelfall geprüft werden, ob andere Einkünfte nach dem EStG vorliegen.

Jedenfalls von der Definition „Kryptowährung“ umfasst sind:

Keine Kryptowährungen im Sinne dieser Definition sind Non-Fungible-Token (NFTs), da diese in der Regel nicht als allgemein akzeptiertes Tauschmittel angesehen werden.

Wenn du NFTs mit Kryptowährung kaufst, dann liegt hinsichtlich des Verkaufs der Kryptowährung – gleich wie beim Verkauf gegen Euro – ein steuerlich relevanter Vorgang vor.

Wenn du später die NFTs wieder verkaufst, dann fallen von Gewinnen aus dem Verkauf Steuern (progressiver Einkommensteuersatz) an, wenn du den NFT nicht mehr als ein Jahr gehalten hast.

Solltest du den NFT mehr als ein Jahr gehalten haben, dann ist die Veräußerung steuerfrei.

Beachte! Unter gewissen Voraussetzungen und abhängig vom konkreten Einzelfall können auch betriebliche Einkünfte (Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit) vorliegen. In diesem Fall ist die Veräußerung von NFTs – unabhängig von einer Jahresfrist – stets steuerpflichtig.

Krypto-Steuer-Schritt 3: Die Bemessungsgrundlage richtig berechnen

Die Bemessungsgrundlage ist jener Betrag, auf den der Steuersatz angewendet wird.

Als Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung gilt der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.

Als Veräußerungserlös ist der aus dem Verkauf der Kryptowährung zugeflossene Eurobetrag anzusetzen.

Als Anschaffungskosten ist der seinerzeitige Kaufpreis in Euro, der für den Kauf der Kryptowährung bezahlt wurde, anzusetzen.

Wichtig! Du bist gesetzlich dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über deine Krypto-Einkünfte zu führen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sich ein sachverständiger Dritter (z.B. Finanzbeamter) innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Krypto-Einkünfte verschaffen kann.

Wichtige Daten bzw. Informationen, die zu dokumentieren sind:

Gleitender Durchschnittspreis Krypto

Gleitender Durchschnittspreis (GLD) für Kryptowährungen

Wenn Kryptowährungen in zeitlicher Aufeinanderfolge („in mehrere Tranchen zu unterschiedlichen Anschaffungskosten“) angeschafft werden und auf derselben Kryptowährungsadresse verwahrt werden, stellt sich die Frage welche Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen werden können. 

Für Veräußerungsvorgänge ab 01.01.2023 und für Krypto-Neuvermögen (ab 01.03.2021 angeschafft) sind die Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren zu berechnen.

Vor dem 01.01.2023 konnten die Anschaffungskosten bei Krypto-Neuvermögen (ab 01.03.2021 angeschafft), die in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschafft wurden, auch nach anderen Verfahren (z.B. FIFO-Methode) berechnet werden.

Wir haben einen eigenen ausführlichen Beitrag zum gleitenden Durchschnittspreis verfasst, du findest ihn hier: Krypto Steuern berechnen: Gleitender Durchschnittspreis ab 01.01.2023 in Österreich

Du siehst also, für jede einzelne Transaktion müsstest du einiges notieren, um deine Krypto-Gewinne für das Finanzamt oder auch für Banken und Krypto-Börsen bzw. -Plattformen, die einen Mittelherkunftsnachweis fordern können, nachweisen zu können.

Daher wird die Nutzung von Krypto-Steuersoftware empfohlen, die sowohl das Dokumentieren, als auch das Berechnen der korrekten Steuer erleichtert.

Krypto-Steuer-Tools: Blockpit oder CoinTracking für Österreich?

Sogenannte Krypto-Steuer-Tools sind Softwarelösungen für die Berechnung von Krypto-Einkünften.

Sie haben das Ziel, dir diesen gesamten Prozess – von der Dokumentation bis zur Berechnung der Krypto-Einkünfte – abzunehmen.

Mehr dazu: Krypto-Steuer-Tools im Vergleich: Was kann die Steuersoftware?

Die meisten Krypto-Steuer-Tools bieten ihren Nutzer:innen einen jährlichen Steuerreport an, der die Krypto-Einkünfte in übersichtlicher Form darstellt.

Wir empfehlen die Nutzung von Krypto-Steuer-Tools, da ab einem gewissen Transaktionsumfang eine Dokumentation in einem Krypto-Steuer-Tool absolut Sinn macht.

Neben der steuerlichen Dokumentation der Krypto-Einkünfte bieten die meisten Krypto-Steuer-Tools auch die Möglichkeit einen guten Überblick über seine Kryptowährungen zu bewahren.

Tipp: Wenn du dein Krypto-Steuer-Tool regelmäßig und zeitnah befüllst, bietet es dir auch die Möglichkeit vor Jahresende noch Handlungen zur steuerlichen Optimierung (z.B. Verkauf von Kryptowährungen zur Verlustverwertung) zu setzen.

Krypto Steuer Newsletter Österreich

Krypto-Steuer-Schritt 4: Die Krypto-Steuern korrekt berechnen

Für die korrekte Berechnung der Krypto-Gewinne für die Steuer musst du unter anderem wissen:

Dein Krypto-Steuer-Tool kann dich hierbei gut unterstützen, jedoch raten wir vor allem bei großen oder komplexen Krypto-Portfolios zu Vorsicht.

Wir von cryptotax sind wirtschaftlich nicht an den verfügbaren Krypto-Steuer-Tools beteiligt und empfehlen und beraten daher unabhängig, nach unserem Erfahrungs- und Wissensstand.

Unsere Krypto-Steuer-Expertinnen und -Experten bzw. Crypto Data Analysten konnten in den letzten Jahren sehr viel Erfahrung mit den verschiedensten Krypto-Steuer-Tools sammeln und Vor- und Nachteile kennenlernen.

Wir empfehlen das eine oder andere Krypto-Steuer-Tool je nach Umfang und Zusammensetzung des Portfolios, sowie nach betroffenen Steuerjahren – auch weil sich die Krypto-Steuer-Tools immer weiterentwickeln.

Mittlerweile raten wir dazu, sich zuerst von Profis beraten zu lassen, um das passende Krypto-Steuer-Tool auszuwählen. Diese Beratung sollte objektiv (also ohne wirtschaftliche Beteiligung an einem Steuer-Tool) und individuell gestaltet sein, um das beste Steuer-Tool für dich zu finden.

Dadurch kann man sich unserer Erfahrung nach viel Geld und Mühe sparen. Solche unabhängigen Beratungen für Österreich bieten wir hier an.

Zusammenfassend können wir sagen: Zum Glück gibt es Krypto-Steuer-Tools, die uns die Dokumentation von Krypto-Gewinnen erheblich vereinfachen, auch wenn es immer wieder zu Problemen mit diesen Softwarelösungen kommt.

Wichtig! Du kannst die Steuerreports deines Krypto-Steuer-Tools leider nicht für deine Steuererklärung nutzen, wenn sich Fehlermeldungen häufen, Transaktionen falsch klassifiziert werden und/oder eine falsche Steuerlast berechnet wird. Ob der Report wirklich vollständig und korrekt ist, muss daher unbedingt von dir bzw. deinem Steuerberater überprüft werden.

Lies hierzu: Häufige Fehler bei der Nutzung von Krypto-Steuer-Tools in Österreich

Achtung! Die Steuererklärung auf Basis eines falschen Reports einzureichen kann eine Abgabenhinterziehung nach sich ziehen!

Wie bieten in Kooperation mit questr neben Online-Beratungen zu Krypto-Steuer-Tools auch individuelle Pakete an, wo unsere Expert:innen deine Daten kontrollieren, die gesamte Dokumentation von Krypto-Transaktionen für Kund:innen übernehmen, hartnäckige Fehlermeldungen in Steuer-Tools beheben oder durch die korrekte Dokumentation, in Abstimmung mit deinem Steuerberater oder deiner Steuerberaterin, deine Steuern auf Kryptowährungen optimieren können.

In unserem gratis Krypto Steuer Österreich Guide besprechen wir häufige Probleme in Krypto-Steuer-Tools und geben zusätzliche Tipps!

Krypto-Steuer-Schritt 5: Offene Fragen und Optimierungsmöglichkeiten mit deinem Steuerberater oder deiner Steuerberaterin klären

Bei einfacheren Krypto-Portfolios, zum Beispiel wenn du privat Bitcoin gekauft und wenige Transaktionen durchgeführt hast, kann es ausreichen, wenn du unseren Krypto Steuer Österreich Guide durchliest und dir unsere Videos und Blogbeiträge ansiehst. Aber auch hier kann es Optimierungsmöglichkeiten geben! Alle weiteren Fragen beantworten wir dir gerne in einer Online-Steuerberatung und helfen dir eine gute Lösung zu finden.

Wenn du uns mit der Einreichung deiner Steuererklärung beauftragst, dann kümmern wir uns auch um Rückfragen dazu und sprechen für dich mit dem Finanzamt. Außerdem hast du etwas länger Zeit zur Abgabe und kannst dich entspannt zurücklehnen.

Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch ganz normale Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmer:innen an! Auch dieses Angebot kannst du in persönlichen Online-Terminen für ganz Österreich oder in unserer Kanzlei im Zentrum von Graz wahrnehmen.

Um von unserer Erfahrung zu profitieren, musst du aber nicht unbedingt deine komplette Steuererklärung von uns machen lassen. Wir können dir auch nur bei deinen Eintragungen helfen.

Dafür kannst du bequem Online-Steuerberatungen über unsere Webseite buchen.

Wenn du vielleicht auch schon eine Steuerberatung hast, mit der du zufrieden bist, gibt es natürlich auch die Möglichkeit, dass wir deinem Steuerberater oder deiner Steuerberaterin nur die Krypto-Einkünfte zuarbeiten und deine Steuerberaterin bzw. dein Steuerberater die Abgabe der Erklärungen übernimmt.

Krypto-Steuer-Schritt 6: Krypto-Einkünfte eintragen und Steuererklärung fristgerecht einreichen

Kryptowährungen werden in der Steuererklärung in der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Punkt 1.3.5 „Einkünfte aus Kryptowährungen“ eingetragen.

Krypto-Einkünfte eintragen: Kennzahlen in der Steuererklärung

Hier findest du Eintragungsfelder für „laufende Einkünfte von Kryptowährungen“, „Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen“ und „Verluste aus realisierten Wertsteigerungen“.

Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sind z.B. Mining, Lending bzw. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen (siehe Krypto-Steuer-Schritt 2). Solche Krypto-Einkünfte musst du im Zeitpunkt des Erhalts am Wallet oder Börsenkundenkonto in Euro umrechnen und diesen Wert in die Kennzahl 171 oder 172 eintragen.

Beachte: Ob du deine Kryptowährung in Euro oder ein anderes gesetzliches Zahlungsmittel umgewechselt hast, ist für die Besteuerung irrelevant!

Realisierte Wertsteigerungen von Kryptowährungen sind Gewinne (Kennzahl 173 oder 174) oder Verluste (Kennzahl 175 oder 176) aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden (siehe Krypto-Steuer-Schritt 2).

Unter Veräußerung fällt der Verkauf gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel (z.B. Euro, USD) und der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen – z.B. auch der Kauf von NFTs.

Explizit keine Veräußerung stellt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung dar (siehe Krypto-zu-Krypto Tausch).

Für Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 erworben wurde, gelten allerdings die alten Besteuerungsregeln weiterhin (siehe Altvermögen), d.h. sofern die jeweilige Kryptowährung mehr als ein Jahr gehalten wurde, fällt keine Steuer an.

Inländische oder ausländische Einkünfte aus Kryptowährungen

Weil Kryptowährungen wie Kapitalvermögen versteuert werden, wird auch bei Kryptowährungen unterschieden, ob deine Einkünfte aus dem Inland oder aus dem Ausland zugeflossen sind.

Sofern ein Kapitalertragsteuerabzug stattfindet (z.B. Verkauf der Kryptowährung bei inländischer Plattform gegen Euro ab 2024) hat eine Eintragung unter „inländische Kapitaleinkünfte“ zu erfolgen.

Wenn kein KESt-Abzug stattfindet bzw. bei Verwendung von ausländischen Krypto-Börsen und -Plattformen sind die Einkünfte unter „ausländische Kapitaleinkünfte“ einzutragen.

Frist zum Einreichen der Steuererklärung

Grundsätzlich ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung der 30.04. des Folgejahres.

Sofern du deine Erklärung aber online über Finanzonline einbringst, hast du Zeit bis zum 30.06. des Folgejahres.

Wenn du deine Erklärung von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin einbringen lässt, dann hast du sogar noch mindestens bis zum 30.09. Zeit, ohne dass Anspruchszinsen anfallen.

Dein Steuerberater bzw. deine Steuerberaterin kann die Steuererklärung auch noch nach dem 30.09. des Folgejahres bis spätestens 31.03. des zweitfolgenden Jahres einreichen, wobei hier dann aber für Nachzahlungen Anspruchszinsen anfallen.

Um solche Anspruchszinsen zu vermeiden, können Vorauszahlungen geleistet werden. Kontaktiere diesbezüglich unsere Steuerberater:innen.

Abgabenhinterziehung und Finanzstrafen bei Krypto-Einkünften in Österreich

Gibst du keine oder unrichtige Steuererklärungen ab und wurden dadurch Steuern nicht bezahlt, können neben Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen auch Strafen verhängt werden. Stark vereinfacht machst du dich wegen Abgabenhinterziehung strafbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Delikt der Abgabenhinterziehung setzt eine Steuerverkürzung voraus, wobei diese Steuerverkürzung unter Verletzung der Steuererklärungspflicht (= Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) bewirkt werden muss. Wird die Steuer nicht gezahlt, aber dem Finanzamt gegenüber alle für die Steuerpflicht bedeutsamen Umstände im Zuge der Einreichung der Steuererklärung offengelegt, z.B. durch ein Begleitschreiben, so kann man sich nicht einer Abgabenhinterziehung strafbar machen.

Tipp: Bei Fällen, in denen die rechtliche Situation nicht eindeutig geklärt ist oder nicht abschätzbar ist, wie das Finanzamt den Sachverhalt würdigen wird, empfehlen wir gemeinsam mit der Steuererklärung ein Begleitschreiben mit Beschreibung des Sachverhalts und der steuerlichen Schlussfolgerungen miteinzureichen. Damit gehst du sicher, dass es zu keiner Bestrafung kommen kann.

Zusätzlich zur „Verletzung einer Steuererklärungspflicht“ und einer „Steuerverkürzung“ muss noch ein vorsätzliches Verhalten deinerseits vorliegen. Vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn du die Steuerverkürzung „ernstlich für möglich haltest und dich damit abfindest“ (sogenannter „bedingter Vorsatz“). Die Erfahrungen zeigen, dass das Finanzamt sehr schnell von einem „vorsätzlichen Verhalten“ ausgeht. Auch die Rechtsprechung zu Abgabenhinterziehungen in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften leitet ein „vorsätzliches Verhalten“ (also, dass du wissen musst, dass deine Einkünfte zu versteuern sind) z.B. aus den folgenden Indizien ab:

Im Falle einer Abgabenhinterziehung werden zusätzlich zur Nachzahlung der verkürzten Steuern auch Geldstrafen verhängt.

Mehr dazu: Expertin: Was passiert wenn man Kryptowährung nicht versteuert

Die Höhe der Geldstrafe wird aus der Höhe der verkürzten Steuer (= „Verkürzungsbetrag“) errechnet. Die Höchstgrenze, auch „Strafrahmen“ genannt, beläuft sich bei Abgabenhinterziehungen auf das Zweifache des Verkürzungsbetrages. Die Mindeststrafe liegt bei 10% des Strafrahmens.

Im Krypto Steuer Österreich Guide findest du Infos zu Verjährung von Abgabenhinterziehung und ein Beispiel für eine Abgabenhinterziehung bei Krypto-Einkünften!

Woher das Finanzamt von deinen Kryptowährungen weiß

Eine Möglichkeit, wie das Finanzamt von Krypto-Einkünften erfährt, ist die Datenweitergabe von Krypto-Börsen oder Plattformen wie es zum Beispiel bereits in Deutschland (Sammelauskunftsverfahren iZm Bitcoin.de) geschehen ist. In solchen Fällen ist es üblich, dass die Steuerbehörden zusammenarbeiten und die Daten auch der österreichischen Finanzverwaltung weitergegeben werden.  Grundsätzlich kann auch die österreichische Finanzverwaltung Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens von österreichischen Plattformen verlangen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Meldung von Banken im Rahmen von Kapitalzufluss- bzw. Kapitalabflussmeldungen oder von Vorsichtsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention. Das Kapitalabflussgesetz sieht vor, dass Kapitalflüsse von und auf Bankkonten von mindestens EUR 50.000 an das Bundesministerium für Finanzen zur Überprüfung zu melden sind.

Leider kommt es auch immer wieder zu Anzeigen aus dem Bekanntenkreis. Oft sind es deine Nachbarn oder Bekannte, denen dein plötzlicher Krypto-Reichtum etwas zu schön vorkommt.

Eine neue EU-Richtlinie namens DAC 8 sieht außerdem vor, dass Kryptowährungs-Dienstleister ab 2026 die Kryptowerte ihrer Kund:innen an die Steuerbehörden melden. Dein Finanzamt könnte dann bei dir nachfragen, ob du in den Vorjahren auch Krypto-Einkünfte hattest.

Alle Infos zu DAC 8: Ab 2026 werden deine Kryptowährungen automatisch dem Finanzamt gemeldet – DAC 8 Überblick

Beachte: Du musst dem Finanzamt auf Nachfrage deine Wallet-Adressen im Rahmen der Mitwirkungspflicht mitteilen. Wenn das Finanzamt dir deine Wallet-Adresse zuordnen kann, sieht es natürlich welche Bestände du hast, da die Blockchain öffentlich einsehbar ist.

Wann soll man eine Selbstanzeige einreichen?

Wir empfehlen allen Krypto-Anlegern und -Anlegerinnen in Österreich, die ihre Einkünfte bisher nicht versteuert haben, das möglichst rasch nachzuholen. Wenn das Finanzamt bereits über deine Krypto-Einkünfte Bescheid weiß, ist es nämlich meist zu spät um noch ohne Strafe davonzukommen.

Mehr dazu in: Woher weiß das Finanzamt von Kryptowährung? Wie du richtig reagierst.

Wenn du deine Einkünfte in falscher Höhe angegeben hast, kann das unter Umständen auch zu einer Strafe führen. Jedenfalls musst du aber die zu wenig bezahlte Steuer nachbezahlen. Wenn du dir nicht sicher bist, können wir von cryptotax mit dir gemeinsam deinen Fall in einer Online-Steuerberatung besprechen.

Mit einer Selbstanzeige und zugehöriger Offenlegung deiner Transaktionshistorie und Steuerberechnung kannst du, wenn du das ganze rechtzeitig machst, ohne Strafe deine Steuer nachzahlen.

Solange die Finanzbehörde noch keine Kenntnis über eine Abgabenhinterziehung hat, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 FinStG eingereicht werden.

Am einfachsten kannst du einem Strafverfahren entgehen, indem du gemeinsam mit uns zuerst die Dokumentation deiner Krypto-Transaktionen korrekt vervollständigst und wir dann im nächsten Schritt eine Selbstanzeige für dich beim Finanzamt einbringen.

Eine Selbstanzeige muss gewisse Informationen enthalten, damit diese von der Finanzbehörde als strafbefreiende Selbstanzeige akzeptiert wird. Im Schreiben an das Finanzamt muss unter anderem die Verfehlung dargelegt und die bedeutsamen Umstände offengelegt werden.

Zusätzlich muss die verkürzte Steuer in der Regel innerhalb eines Monats nachbezahlt werden und die verantwortliche Person oder Personen sind zu nennen. Sollte eine Zahlung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich sein, so besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit in der Selbstanzeige einen Antrag auf Ratenzahlung auf maximal 2 Jahre zu stellen.

Beachte: Wenn bereits eine Prüfung eingeleitet oder ein konkreter Verdacht da ist, musst du neben der Nachzahlung deiner Steuer auch mit einer Strafe rechnen. Es ist daher extrem wichtig, bereits rechtzeitig eine Selbstanzeige einzubringen, um Strafen oder Zuschläge zur Nachzahlung zu vermeiden.

Cryptotax hilft bei Selbstanzeige oder Strafverfahren

Mit einer rechtzeitigen Selbstanzeige inklusive Offenlegung und Nachzahlung deiner Steuer können wir dir helfen eine Strafe zu vermeiden.

Steuerberaterinnen und Steuerberater können Selbstanzeigen für ihre Kundinnen und Kunden erstellen und begleiten das gesamte Verfahren in Zusammenhang mit der Nachdeklaration.

Aber auch, wenn das Finanzamt dir schon auf den Fersen ist, können wir dir helfen, das Beste daraus zu machen und das Ganze möglichst unbeschadet zu überstehen.

Da wir auf Krypto-Kund:innen spezialisiert sind, stehen wir mit einem erfahrenen Experten-Team hinter dir. In den letzten Jahren konnten wir zahlreiche Kundinnen und Kunden in solchen Fällen erfolgreich begleiten.

In einem persönlichen Gespräch können wir deinen Fall besprechen und dir die weitere Vorgehensweise und mögliche Kosten erklären. Gerne kannst du dafür eine Online-Steuerberatung buchen.

Welche Probleme gibt es beim Auszahlen von Krypto-Gewinnen auf Bankkonten in Österreich?


Banken fordern auf Basis von Geldwäsche-Gesetzen immer wieder einen sogenannten Mittelherkunftsnachweis von Kundinnen und Kunden, die Geld von einer Krypto-Plattform auf ihr Bankkonto überweisen wollen.

Häufig ist dies zum Bezahlen der Steuerschuld jedoch nötig.

Wird der Aufforderung zu einem Mittelherkunftsnachweis nicht ausreichend nachgekommen, kommt es zu einer Meldung an die Behörden und eine Konto-Sperre kann drohen.

Wir beraten dich hier gerne und erstellen in Kooperation mit unserem Partner questr professionelle Mittelherkunftsnachweise – lies hier weiter:

Mittelherkunftsnachweis: Was fordern Banken in Österreich?

Krypto in Euro auszahlen: Kann die Bank mein Konto sperren?

Mein Fall ist kompliziert – was kann ich tun?

Wir von crypto-tax by enzinger und questr können dir weiterhelfen. Wir haben seit 2017 viele komplexe Fälle abgewickelt und zahlreiche Erfahrungen mit Finanzämtern und Banken gesammelt.

Du kannst dich gerne bei uns melden. Enzinger Steuerberatung ist mit ihrer Marke crypto-tax seit Jahren auf Kryptowährungsfälle spezialisiert, bietet aber auch ganz normale Steuerberatung an, denn unsere Kundinnen und Kunden haben oft verschiedenste Einkünfte.

Jeden Tag landen die kompliziertesten Fälle auf unseren Schreibtischen und wir geben unser Bestes, um wirklich gute Lösungen für unsere Kundinnen und Kunden zu finden.

Aufgrund der fehlenden Rechtsprechung im Krypto-Bereich, erstellen wir regelmäßig Begleitschreiben zu Steuererklärungen, in denen wir die für unsere Kunden und Kundinnen optimale und vertretbare Rechtsansicht darstellen.

Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.

Krypto Steuer Newsletter Österreich

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Newsletter und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.

Unser Partner questr bietet alles an, was du für die optimale Dokumentation deiner Krypto-Daten für die Steuererklärung brauchst und hilft, wenn deine Bank oder deine Krypto-Börse einen Mittelherkunftsnachweis fordert.


Um informiert zu bleiben, folge uns am besten auf unseren Social Media Kanälen FacebookInstagram und LinkedIn.

Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Welche Steuer auf Bitpanda Cash Plus Zinsen? Bitpanda bietet mit Bitpanda Cash Plus mittlerweile Zinsen für Euro-, Pfund- und Dollar-Einlagen an – wir erklären dir, wie du solche „Zinsen“ in Österreich versteuern musst.

Bitpanda, Österreichs bekannteste Krypto-Plattform, lockt nun mit „Zinsen“ bzw. einer Rendite für FIAT-Währung.

Was ist Bitpanda Cash Plus?

Bei Bitpanda Cash Plus wird dein Geld in einem Derivatkontrakt angelegt, dessen Basiswert ein Geldmarktfonds ist.

Ein Derivat ist ein Finanzprodukt, dass den Preis eines bestimmten Basiswertes abbildet (hier einen Geldmarktfonds). Ein Geldmarktfonds ist ein Investmentfonds, der sich auf kurzfristige Geldmarkinstrumente wie z.B. risikoarme kurzfristige Wertpapiere bzw. bargeldähnliche Wertpapiere konzentriert.

Bei der Rendite von Bitpanda Cash Plus handelt es sich also nicht um klassische Zinsen wie bei einer Bank sondern um Erträge aus einem Derivat. Als Kunde nimmst du somit indirekt an Fondsausschüttungen teil.

Wie werden Erträge aus Bitpanda Cash Plus versteuert?

Aus steuerlicher Sicht handelt es sich beim Produkt Bitpanda Cash Plus um einen Derivatkontrakt zwischen dem Kunden bzw. der Kundin und Bitpanda.

Die Auszahlungen („Renditen“) an Kund:innen stellen Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten dar und unterliegen nicht dem besonderen Steuersatz von 27,5% sondern dem Tarifsteuersatz (persönlicher Einkommensteuersatz bis 55%), solange Bitpanda nicht freiwillig einen KESt-Abzug von 27,5% einbehält.

Derzeit wird von Bitpanda kein freiwilliger KESt-Abzug durchgeführt, d.h. die ausbezahlten Beträge sind von der Kund:innen in ihren Steuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen („Einkünfte aus Derivate“) zu deklarieren und werden mit dem Tarifsteuersatz besteuert.

Sollte Bitpanda in Zukunft einen freiwilligen KESt-Abzug durchführen, käme der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung.

Im Vergleich dazu werden Zinsen auf Geldeinlagen bei Banken mit einem besonderen Steuersatz von 25% bzw. der direkte Kauf des Geldmarktfonds über Banken mit 27,5% besteuert.

Noch Fragen zu Krypto-Steuern in Österreich?

Wir sind spezialisiert auf die Besteuerung von Kryptowährungen und Kapitalvermögen in Österreich und konnten schon vielen Kund:innen erfolgreich weiterhelfen.

Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.


Unsere aktuelle Anleitung zu Krypto Steuern in Österreich findest du hier!

Krypto Steuer Österreich Guide

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Blog und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Krypto Verluste für die Steuer in Österreich nutzen? Wir möchten dir Möglichkeiten der Verlustverwertung bzw. der Optimierung deiner Krypto-Einkünfte für die Krypto Steuer in Österreich zeigen.

Die folgenden Aussagen beziehen sich auf Krypto-Neuvermögen, also auf Kryptowährungen, die du ab dem 01.03.2021 erworben hast und im Privatvermögen haltest.

Was kann ich tun, wenn ich Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen gegen FIAT-Währung (z.B. Euro) realisiert habe?

Sollten in Zusammenhang mit der Veräußerung von Kryptowährungen gegen FIAT-Währungen Verluste erwirtschaftet worden sein, so können diese in Österreich nur im selben Kalenderjahr

verrechnet werden.

Wichtig! Ein Verlust aus dem Tausch in eine andere Kryptowährung (inkl. Stablecoins), ist noch kein steuerlich verwertbarer Vorgang. Damit ein Verlust steuerlich verwertbar ist, muss ein Tausch in eine FIAT-Währung (z.B. Euro) erfolgen!

Tipp: Du hast bis Ende des Jahres noch die Möglichkeit steuerlich vorteilhafte Verluste durch einen Tausch von Kryptowährung in FIAT-Währung zu realisieren.

Wir beraten regelmäßig Kund:innen zu Möglichkeiten ihre Steuerlast durch Verluste aus Kryptowährungen zu senken. Unsere Beratungen durch auf Kryptowährungen spezialisierte Steuerberater:innen können steuerlich abgesetzt werden! Hier geht’s zum Beratungs-Angebot!

Unsere Steuer-Expert:innen beraten sowohl online für ganz Österreich in Videocalls, als auch in unserer Kanzlei im Zentrum von Graz.

Wie kann ich Krypto-Verluste in der Steuererklärung in Österreich gegenrechnen?

In diesen einfachen Beispielen zeigen wir dir, wie die Optimierung deiner Krypto Steuern in Österreich funktioniert.

Beispiel „Bobs Bitcoin“:

Bob verkauft seinen im April 2022 um 40.000 EUR gekauften Bitcoin im November 2023 um 32.000 EUR. Zusätzlich hat Bob im Jahr 2023 noch Lending-Rewards in Höhe von EUR 4.000 erzielt. Bob hat auch Aktien auf einem Bankdepot, die er mit Gewinnen verkaufen könnte.

Lösung zu „Bobs Bitcoin“:

Aus dem Verkauf des Bitcoins erzielt Bob einen Verlust von EUR 8.000,00. Diesen Verlust kann Bob in seiner Steuererklärung mit den Lending-Rewards EUR 4.000,00 verrechnen. Damit der restliche Verlust von EUR 4.000,00 verwertet werden kann, müsste Bob durch den Verkauf seiner Aktien im Jahr 2023 zumindest einen Gewinn von EUR 4.000 erzielen. Die Bank behält von dem Aktiengewinn zwar die Kapitalertragsteuer von 27,5% ein, jedoch kann diese Steuer im Wege der Steuererklärung wieder zurückgeholt werden!

Wichtig! Wenn du eine solche Optimierung durchführen willst, müssen deine Krypto-Transaktionen 2023 vollständig in einem Krypto-Steuertool (z.B. Blockpit oder Cointracking) erfasst sein. 

Unser Partner questr hilft dir bei Problemen mit Krypto-Steuertools – z.B. bei Fehlermeldungen, Schwierigkeiten beim Import und der Darstellung deiner Transaktionen, Fragen zu Steuerreports und vielem mehr.

Was kann ich tun, wenn ich Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen gegen FIAT-Währung oder laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Lending“ oder „Mining“) erwirtschaftet habe?

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen gegen FIAT-Währung oder laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Lending“ oder „Mining“) können für die Steuer in Österreich durch gezielte Verkäufe von Kryptowährungen, deren Marktwert unter den Anschaffungskosten liegt und deren Verkauf gegen FIAT-Währung zu einem Verlust führen, gesenkt werden.

Beispiel „Lisas Lending“:

Lisa hat im Jahr 2023 Lending-Rewards in Höhe von EUR 5.000 erzielt. Lisa hat auch noch andere Kryptowährungen, die derzeit im Minus stehen.

Lösung zu „Lisas Lending“:

Die Lending-Rewards müsste Lisa im Jahr 2023 mit 27,5% in ihrer Steuererklärung besteuern. Damit Lisa die Lending-Rewards nicht versteuern muss, kann Lisa Kryptowährungen gegen FIAT-Währung verkaufen und müsste einen Verlust von EUR 5.000 aus dem Verkauf erzielen, damit dieser Verlust mit den Lending-Rewards ausgeglichen werden kann und somit keine Steuer anfällt.

Tipp: Es empfiehlt sich vor Jahresende sowohl sein Kryptowährungs- als auch sein Aktien-Portfolio dahingehend zu untersuchen, ob noch Maßnahmen betreffend einer optimalen Verlustverwertung bzw. Gewinnreduktion möglich sind.

Lies hier weiter: KESt Verlustausgleich in Österreich: Tipps und Beispiele

Cryptotax by Enzinger und die Krypto-Daten-Experten von questr können deinen Fall in Kooperation bearbeiten und durch die Verbesserung deiner Krypto-Dokumentation und individueller steuerlicher Bewertung das beste Steuerergebnis für dich erarbeiten.

Brauchst du zusätzliche Hilfe, z.B. bei der Eintragung deiner Krypto-Einkünfte in deine Steuererklärung? Willst du mehr zur korrekten Besteuerung deiner Kryptowährungen erfahren?

Hier geht’s zur Online-Steuerberatung von cryptotax by Enzinger mit unseren Expert:innen Natalie Enzinger und Felix Eder-Hofer!


Unsere aktuelle Anleitung zu Krypto Steuern in Österreich findest du hier!

Krypto Steuer Österreich Guide

Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Blog und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Aktualisiert am 15.01.2024
Immer wieder stoppen Banken in Österreich Überweisungen von Krypto-Plattformen wie Kraken, Bitpanda, Binance, Coinbase und anderen, und fordern einen Mittelherkunftsnachweis.

Ebenso kann es vorkommen, dass deine Bank sich Monate nach einer solchen, mit Kryptowährungen in Verbindung stehenden, Transaktion meldet und nach der Herkunft der Mittel fragt.

In beiden Fällen geht es der Bank darum, einen Geldwäsche-Verdacht auszuräumen.

Für Krypto-Investor:innen kann das leider unangenehme Folgen haben.

Mit welchen Problemen kannst du als Kunde bzw. Kundin einer Bank konfrontiert werden, wenn du deine Kryptowährungen in Euro auszahlen lassen möchtest?

Unsere Erfahrung zeigt, dass Krypto-Investor:innen meist von einer solchen Anfrage überrascht werden.

Das liegt daran, dass Banken nicht nur bei sehr großen Beträgen von Krypto-Exchanges (egal ob Bitpanda, Kraken, Binance, Coinbase oder andere) hellhörig werden – deren AML-System (AML steht für Anti-Money-Laundering, also Geldwäscheprävention) schlägt auch bei geringen Beträgen an.

Mehr Infos zu Anzeichen für Geldwäsche, auf die deine Bank vielleicht achtet findest du hier.

Banken müssen jeder solchen Verdachtsmeldung nachgehen – und zwar im Detail.

Wenn bereits mehrere Überweisungen getätigt wurden, wird häufig ein Mittelherkunftsnachweis für all diese Beträge gefordert – auch wenn manche Überweisungen schon Monate zurück liegen.

Krypto Steuer Newsletter Österreich

Welche Fristen setzen Banken in Österreich für einen Mittelherkunftsnachweis?

In jenen Fällen, bei denen wir Mittelherkunftsnachweise erstellt haben, war die Frist für die Erbringung des Mittelherkunftsnachweises sehr kurz.

Häufig lag die von der Bank gesetzte Frist bei ein bis zwei Wochen.

Wenn du hier dringend Hilfe brauchst, kannst du dich gerne bei uns melden. Wir erstellen gemeinsam mit unserem Partnerunternehmen questr regelmäßig erfolgreich Mittelherkunftsnachweise für unsere Kund:innen.

Welche Bank in Österreich eignet sich für Krypto-Überweisungen?

Obwohl in der Krypto-Community in Österreich manche Banken gerne empfohlen werden – unsere Erfahrung in verschiedenen Fällen hat uns gezeigt, dass es keine Bank gibt, die nie nachfragt.

Manche Banken ändern anscheinend auch im Laufe der Zeit die Parameter ihrer AML-Systeme und fragen plötzlich nach Überweisungen, die vor Monaten bereits problemlos von eben dieser Bank abgewickelt wurden.

Wie kannst du in Österreich einen Mittelherkunftsnachweis für Kryptowährungen erbringen?

Leider reicht es meist nicht aus, deiner Bank einfach zu erklären, wie du ungefähr mit Kryptowährungen Geld verdient hast.

Es werden hier Details zu Transaktionen, Wertsteigerungen und verschiedenste andere Daten gefordert.

Außerdem musst du erklären, woher du das Geld für den Kauf der Kryptowährungen hattest.

Das alles vollständig, korrekt und vor allem zur Zufriedenheit deiner Bank aufzubereiten kann, gelinde gesagt, herausfordernd sein.

Kann die Bank in Österreich mein Konto sperren, wenn ich versuche Kryptowährungen in Euro auszuzahlen?

Ja, tatsächlich kommt es leider manchmal zu Kontosperren in Zusammenhang mit Krypto-Überweisungen.

Wie empfehlen sich bei einer drohenden Kontosperre sofort mit unseren Expert:innen in Verbindung zu setzen. Gemeinsam mit unserem Partnerunternehmen questr erstellen wir regelmäßig Mittelherkunftsnachweise, die den Anforderungen der Banken gerecht werden.

Was ist zu beachten, wenn ich große Beträge von einer Krypto-Börse auf mein Bankkonto überweisen will?

Bei großen Beträgen ist es immer sinnvoll die Bank vorab – also vor Tätigung der Überweisung – zu informieren und nachzufragen, was genau gefordert wird.

In solchen Fällen solltest du den Mittelherkunftsnachweis übermitteln, bevor du deine Überweisung von einer Krypto-Börse tätigst, und das OK der Bank abwarten.

Du möchtest uns mit der Erstellung deines Mittelherkunftsnachweises beauftragen? Diese erstellen wir in Kooperation mit questr – hier kannst du eine unverbindliche Anfrage stellen!

Brauchst du zusätzliche Hilfe, z.B. bei der Eintragung deiner Krypto-Einkünfte in deine Steuererklärung? Willst du mehr zur korrekten Besteuerung deiner Kryptowährungen erfahren?

Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.


Unsere aktuelle Anleitung zu Krypto Steuern in Österreich findest du hier!

Krypto Steuer Österreich Guide

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Blog und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Aktualisiert am 02.01.2024
Was ist bei der Schenkung von Kryptowährungen (Bitcoin, Altcoins, NFTs) in Österreich alles zu beachten?

Fällt auf die Schenkung von Kryptowährungen oder NFTs in Österreich Steuer an?

Schenkungen im Bereich von Krypto-Assets wie Kryptowährungen oder NFTs unterscheiden sich grundsätzlich kaum von anderen Schenkungen wie beispielsweise einer Schenkung von Bargeld oder Goldmünzen.

Da es in Österreich seit mehreren Jahren keine Schenkungssteuer mehr gibt, löst eine Schenkung weder für Geschenkgeber noch Beschenkten eine Steuerpflicht aus.

Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass es keine Gegenleistung für die Übertragung der Krypto-Assets (z.B. Kryptowährungen wie Bitcoin oder NFTs) gibt.

Das heißt, wenn jemand beispielsweise zu Weihnachten Bitcoin schenken möchte, dann führt das weder bei ihm noch beim Beschenkten zur Besteuerung.

Unsere volle Anleitung zu Krypto Steuer in Österreich 2023 findest du hier!

Krypto Steuer Österreich Guide

Kann man mit einer Schenkung von Kryptowährung oder NFTs die Steuer umgehen?

Sollte man auf die Idee kommen sich gegenseitig Schenkungen zu machen, um damit eine eventuelle Gewinnrealisierung zu umgehen, handelt es sich in der Regel um einen steuerpflichtigen Tauschvorgang.

Beispielweise liegt keine Schenkung vor, wenn man jemandem Bitcoin schenkt und dafür Ethereum zurückgeschenkt bekommt.

Sollten dir hier Fehler unterlaufen sein, empfehlen wir unseren Artikel zum Thema Selbstanzeige und Krypto-Steuerhinterziehung.

Meldeverpflichtung bei Krypto-Schenkungen

Auch wenn es keine Schenkungssteuer mehr gibt, so besteht trotzdem eine Meldeverpflichtung gem. § 121a BAO wenn der Geschenkgeber oder Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung in Österreich ansässig ist:

Eine Schenkungsmeldung ist binnen 3 Monaten ab Erwerb (= Übertragung der Krypto-Assets) beim Finanzamt zu erstatten. Die Meldung kann über FinanzOnline durchgeführt werden.

Was passiert, wenn ich eine Schenkung von Kryptowährung oder NFTs nicht melde?

Bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet wird.

Wie dokumentiere ich eine Schenkung von Krypto-Assets?

Um aus steuerlicher Sicht keine Fehler zu machen, empfehlen wir folgende Dokumentation:

Generell empfehlen wir immer einen schriftlichen Schenkungsvertrag aufzusetzen, um den Vorgang zu dokumentieren.

Der Vertrag sollte folgende Punkte beinhalten:

Generell ist es wichtig alle Vorgänge im Zusammenhang mit Krypto-Assets genau zu dokumentieren, da auch Banken Euro-Auszahlungen aus dem Verkauf von Krypto-Assets verweigern können, wenn man nicht genau nachweisen kann, woher die Kryptowährungen oder NFTs stammen. Häufig werden auch Nachweise über die korrekte Besteuerung verlangt, um sicherzustellen, dass keine Steuern hinterzogen wurden.

Folgen beim späteren Verkauf geschenkter Krypto-Assets

Werden geschenkte Kryptowährungen oder NFTs später vom Beschenkten verkauft, dann sind für die Ermittlung der Behaltefrist und des Veräußerungsgewinns die ursprünglichen Anschaffungskosten des Geschenkgebers relevant.

Beispiel 1:

Hat der Beschenkte Bitcoins im Jahr 2022 geschenkt bekommen, die der Geschenkgeber im Jahr 2015 für EUR 100,- angeschafft hat und veräußert der Beschenkte diese Bitcoins in weiterer Folge im Jahr 2023 für EUR 1.000,-, dann ist der Verkauf steuerfrei, da die Bitcoins steuerlich als Altvermögen gelten.

Beispiel 2:

Wenn die im Jahr 2022 geschenkten Bitcoins aber vom Geschenkgeber erst Ende 2021 für EUR 200,- angeschafft worden wären und dann vom Beschenkten im Jahr 2023 für EUR 1.000,- verkauft werden, so ist der Gesamtgewinn von EUR 800,- für den Beschenkten mit dem Sondersteuersatz 27,5% steuerpflichtig, da diese Anschaffung unter das neue Besteuerungsregime fällt.

Krypto Steuer Newsletter Österreich

Wie hat sich die Reform der Besteuerung von Kryptowährungen auf Schenkungen ausgewirkt?

Auf die Meldevorschriften und die Grenzen für die Anzeigepflicht von Schenkungen hatte die Änderung gar keine Auswirkungen.

Es ist dafür auch weiterhin der aktuelle Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt der Schenkung relevant. Für den Geschenkgeber und den Beschenkten fallen auch weiterhin keine Steuern im Rahmen der Schenkung an.

Da es allerdings keine Spekulationsfrist für nach dem 28.02.2021 angeschaffte Kryptowährungen mehr gibt (Neuvermögen), fällt beim Verkauf von solchen Kryptowährungen immer eine Steuer von 27,5% an.

Werden aber Kryptowährungen verkauft, die ursprünglich vom Geschenkgeber bereits vor dem 28.02.2021 angeschafft worden sind (Altvermögen) und die vom Geschenkgeber oder Beschenkten insgesamt mehr als 1 Jahr gehalten wurden, ist der Verkauf auch weiterhin steuerfrei möglich.

Damit der Gewinn richtig berechnet werden kann, ist es auch weiterhin wichtig, dass der Geschenkgeber dem Beschenkten die korrekten Anschaffungskosten mitteilt. Generell empfehlen wir auch weiterhin alle in der Dokumentation genannten Punkte in einen Schenkungsvertrag aufzunehmen.

Du hast weitere Fragen zur Schenkung von Krypto-Assets?

Wenn du Fragen zu Krypto-Besteuerung, Schenkungen oder zu Selbstanzeigen hast, dann buch bitte gleich eine Online-Beratung bei unseren Expert:innen von crypto-tax!

Wir sind spezialisiert auf die Besteuerung von Kryptowährungen und Krypto-Assets in Österreich und konnten schon vielen Kund:innen erfolgreich weiterhelfen.

Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Blog und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Ab dem Steuerjahr 2026 weiß das Finanzamt über deine Kryptowährungen ziemlich genau Bescheid, das geht aus der neuen EU-Richtlinie (DAC 8) hervor.

Achtung, auch davor kann das Finanzamt über Tipps oder Meldungen von Plattformen und Banken von deinen Krypto-Assets erfahren. Mehr dazu findest hier: Woher weiß das Finanzamt von Kryptowährung? Wie du richtig reagierst.

Am 17. Oktober 2023 wurde eine neue EU-Richtlinie beschlossen, die Krypto-Plattformen ab dem Jahr 2026 verpflichtet, deine Krypto-Assets (alle Kryptowährungen, NFTs, DeFi-Token, etc.) an die Behörden zu melden.

Dafür soll ein gemeinsames Register geschaffen werden, auf das alle Mitgliedstaaten zugreifen können, soweit es ihre eigenen Bürger:innen betrifft.

Wie die EU Krypto-Steuerhinterziehung bekämpfen will

Der EU geht es bei dieser Richtlinie um eine breit angelegte Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Welche Krypto-Anbieter und Plattformen davon betroffen sind ist sehr umfassend, ebenso wie die Art der Krypto-Assets (egal ob Bitcoin, Altcoins, Utility Tokens, NFTs, usw.), die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Grundsätzlich sind alle Krypto-Dienstleister, die in der EU tätig sind, davon umfasst, unabhängig davon, ob Sie unter die MiCA Verordnung fallen, oder nicht.

Hinweis: Eine EU-Richtlinie ist nicht unmittelbar wirksam, sondern muss erst durch nationale Rechtsakte (Gesetze) der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, um wirksam zu werden. Die Umsetzung der Richtlinie in die nationale Gesetzgebung wird erst stattfinden.

Was wird gemeldet?

Gemeldet werden deine allgemeinen persönlichen Daten:

Zusätzlich wird Folgendes bezüglich der Kryptowerte gemeldet:

Wann du eine Selbstanzeige für deine Kryptowährungs-Gewinne machen kannst

Wir begleiten regelmäßig Selbstanzeigen beim Finanzamt, wenn Kryptowährungen in früheren Jahren nicht oder nicht korrekt versteuert wurden.

Nur weil du ab einem bestimmten Jahr alles richtig versteuerst, heißt das nicht, dass deine Vorjahre nicht mehr vom Finanzamt überprüft werden könen.

Siehe dazu auch Woher weiß das Finanzamt von Kryptowährung? Wie du richtig reagierst.

Mit einer Selbstanzeige kann man einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung entgehen, so dass man die Steuer ohne zusätzliche Strafzahlungen (mindestens 10%, maximal das Doppelte vom hinterzogenen Steuerbetrag zusätzlich zur Steuer) nachzahlen kann.

Wichtig ist, dass du eine Selbstanzeige einbringst, bevor das Finanzamt von deinen nicht versteuerten Krypto-Einkünften erfährt. Ansonsten ist keine straffreie Nachzahlung mehr möglich.

Wenn du Fragen zu Krypto-Besteuerung, Selbstanzeige oder zu Strafen bei Steuerhinterziehung hast, dann buch bitte gleich eine Online-Beratung bei unseren Expert:innen von crypto-tax!


Unsere aktuelle Anleitung zu Krypto Steuern in Österreich findest du hier!

Krypto Steuer Österreich Guide

Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Blog und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

2023

Dezember

Natalie im Interview mit CoinTracking

Schenkung von Kryptowährung und NFTs

November

Bitpanda Cash Plus: Das musst du wissen

Krypto-Verluste gegenrechnen: So kannst du deine Steuern optimieren

Mittelherkunftsnachweis: Was fordern Banken in Österreich?

Oktober

Ab 2026 werden deine Kryptowährungen automatisch dem Finanzamt gemeldet – DAC 8 Überblick

September

Natalie Enzinger im Interview mit dem GEWINN

Juli

Krypto-Steuerhinterziehung – Wie kann ich mich vor einer Strafe schützen?

Krypto-Gewinne aus Bitcoin & Co – Wie erfährt das Finanzamt von meinen Daten?

Kryptowährung Steuer umgehen – Ist das möglich?

Juni

Woher weiß das Finanzamt von Kryptowährung?

Krypto-Steuer Österreich 2022: Die Zusammenfassung

Hattest du inländische oder ausländische Einkünfte aus Kryptowährungen?

Wo muss ich meine Krypto-Einkünfte eintragen?

Welche Art von Einkünften muss ich auswählen?

Wie beantrage ich einen Erklärungswechsel?

Steuererklärung 2022 schon erledigt?

Mai

Ausnahme für den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung

Einkünfteermittlung bei realisierter Wertsteigerung aus Kryptowährungen, gleitender Durchschnittspreis ab 01.01.2023

Diebstahl, Betrug, Abhandenkommen von Kryptowährungen

April

Airdrops & Bounties, Hardforks

Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking)

Ausnahmen von der Besteuerung als laufende Einkünfte (Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks)

Einkünfteermittlung bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen

Entgelte für die Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung)

Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen (Lending, Liquidity Providing)

Kryptowährungsbegriff & Definitionen

Abzugsverbot von Werbungskosten in Zusammenhang mit Krypto-Einkünften

Abgrenzung Krypto-Altvermögen und Krypto-Neuvermögen bzw. Krypto-Tausch

Abgrenzung zwischen gewerblicher Transaktionsverarbeitung (Mining) und Vermögensverwaltung

Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung (Krypto-Trading)

EStR-Wartungserlass 2023 – FINALFASSUNG

Februar

Kryptowährung – die neuen Felder im Steuererklärungsformular 2022

Rz 6178ab:

Gemäß § 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz EStG stellt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung keine Realisierung dar. In diesem Fall sind die Anschaffungskosten der eingetauschten Kryptowährung auf die erhaltene Kryptowährung zu übertragen; die gesamte Wertsteigerung wird dadurch erst im Rahmen einer späteren Realisierung der erhaltenen Kryptowährung erfasst.

Dies gilt jedoch nur, soweit sowohl die hingegebene als auch die erhaltene Kryptowährung die Voraussetzungen des § 27b Abs. 4 EStG (Definition Kryptowährung) erfüllen. Somit führt etwa der Eintausch einer Kryptowährung gegen einen Non Fungible Token (siehe dazu Rz 6178d) oder ein anderes Krypto-Asset, das keine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG darstellt, zu einer steuerpflichtigen Realisierung.

Rz 6178ac:

§ 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz EStG kommt auch zur Anwendung, wenn der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung in der internen technischen Abwicklung des Dienstleisters über zwei Transaktionen abgewickelt wird. Voraussetzung für die Anerkennung als Tauschvorgang ist jedoch,

Rz 6178ad:

Fallen bei einem Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung Aufwendungen an (zB tauschbedingte Transaktionskosten), sind diese steuerlich unbeachtlich. Es liegen somit weder Anschaffungsnebenkosten vor, noch stellt die Begleichung dieser Aufwendungen in Form einer Kryptowährung einen steuerpflichtigen Tauschvorgang dar.

Beispiel:

D erwirbt am 1. Dezember 2022 zehn Einheiten der Kryptowährung A-Coin um 1.000 € (Neuvermögen). Am 10. Dezember 2022 tauscht D fünf seiner A-Coins in eine Einheit der Kryptowährung B-Coin (gemeiner Wert eines A-Coins im Tauschzeitpunkt 200). Für den Tausch muss D 0,1 A-Coin als Transaktionsspesen aufwenden (entspricht 20 €). Am 20. Jänner 2023 verkauft D seinen B-Coin um 2.000 €. Am 4. April 2024 verkauft D seine 4,9 A-Coins um 3.000 €.

Lösung:

Der Tausch der A-Coins gegen den B-Coin löst keine Realisierung aus. Die Anschaffungskosten der fünf A-Coins (iHv 500) sind auf den B-Coin zu übertragen. Die Transaktionskosten im Rahmen des Tausches sind steuerlich unbeachtlich (keine Realisierung, keine Anschaffungsnebenkosten). Die Veräußerung des B-Coin am 20. Jänner 2023 führt zu Einkünften gem § 27b Abs. 3 EStG iHv 1.500 € (2.000 € Veräußerungserlös minus 500 € Anschaffungskosten). Die Veräußerung der 4,9 A-Coins am 4. April 2024 führt zu Einkünften gem § 27b Abs. 3 EStG iHv 2.500 € (3.000 € Veräußerungserlös minus 500 € Anschaffungskosten).

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Aktualisiert am 11.01.2024
Ab 01. Jänner 2023 müssen Steuern auf Krypto-Gewinne in Österreich mithilfe des gleitenden Durchschnittspreises berechnet werden.

Daher müssen auch die für Österreich geeigneten Krypto-Steuer-Tools (z.B. Blockpit und CoinTracking) ihre Berechnungsmethoden umstellen und auch wer seine Krypto-Steuer selbst berechnet, muss den gleitenden Durchschnittspreis anwenden.

Besonders wichtig ist der gleitende Durchschnittspreis auch für Kund:innen von österreichischen Krypto-Plattformen und Krypto-Brokern – beispielsweise von Bitpanda und Coinfinity. Diese österreichischen Krypto-Dienstleister müssen ab 1. Jänner 2024 die KESt für ihre Kund:innen an das Finanzamt abführen.

Um das korrekt umsetzen zu können, müssen viele Kund:innen von Bitpanda und Coinfinity nun ihre Anschaffungskosten, berechnet mit dem gleitenden Durchschnittspreis, bekannt geben!

Automatischer KESt-Abzug bei Bitpanda und Coinfinity

Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker wie Bitpanda oder Coinfinity dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro Kapitalertragsteuer (=KESt) in Höhe von 27,5% einzubehalten.

Aber wie wird der KESt-Abzug berechnet und welche Daten benötigt die Krypto-Plattform bzw. der Krypto-Broker dafür? Das schauen wir uns in diesem Beitrag genau an.

Basis für den KESt-Abzug ist der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen Veräußerungserlös in Euro abzüglich der Anschaffungskosten in Euro.

Kryptowährungskäufe und -verwahrung auf Bitpanda

Wenn die Kryptowährungen nur auf einer Plattform (z.B. Bitpanda) gekauft wurden und von dieser verwahrt werden, dann kennt die Plattform deine Anschaffungskosten und somit musst du keine Daten liefern.

Die Plattform kann die KESt berechnen.

Kryptowährungskäufe und -verwahrung auf anderen Plattformen oder unhosted wallets

Wenn du aber die Kryptowährungen auf anderen Plattformen gekauft oder auch auf unhosted wallets verwahrt hast, dann musst du der Plattform die Anschaffungskosten (bei Kaufvorgängen in mehrere Tranchen zum gleitenden Durchschnittspreis – siehe unten) mitteilen, wenn du dort deine Kryptowährung in Euro tauschen möchtest.

Machst du das nicht, dann wird die österreichische Plattform (z.B. Bitpanda oder Coinfinity) eine pauschalen KESt-Abzug durchführen. Dabei werden als Anschaffungskosten fiktiv 50% vom Veräußerungserlös in Euro angesetzt.

Beachte: In diesem Fall entfällt für dich jedoch nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben.

Dort sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen und die durch die Plattform einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Was ist der gleitende Durchschnittspreis für Kryptowährungen?

Wenn du nur einmal eine Kryptowährung gekauft hast, lassen sich die Anschaffungskosten in Euro problemlos ermitteln.

Wenn du aber Kryptowährungen in Tranchen (z.B. über einen Sparplan) kaufst und diese auf der gleichen Kryptowährungsadresse, Kryptowährungswallet oder Plattform (Bitpanda, Binance, Kraken, Coinbase, uvm.) verwahrst, dann stellt sich die Frage, welche Tranche der Anschaffungskosten du mit dem Veräußerungserlös verrechnen darfst.

Hier kommt der gleitende Durchschnittspreis ins Spiel. Die Verwendung des gleitenden Durchschnittspreises ist gesetzlich in § 27a Abs 4 lit 3a EStG geregelt:

Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des § 27 Abs. 4a ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen.“

Details zum gleitenden Durchschnittspreis sind auch in der Kryptowährungs-Verordnung festgelegt.

Ab wann gilt der gleitende Durchschnittspreis in Österreich?

Der gleitende Durchschnittspreis ist zwingend für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2023 zufließen.

Daher hat zum 01.01.2023 eine Neubewertung für sämtliche sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet oder Plattform befindlichen Kryptowährungen des Neuvermögens derart zu erfolgen, dass sämtliche Anschaffungskosten zu addieren und gleichteilig auf die sich noch auf der Kryptowährungsadresse bzw. -wallet oder Plattform befindlichen Kryptowährungen des Neuvermögens aufzuteilen sind.

Neuvermögen sind Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden.

Auch für Fälle, wo kein verpflichtender KESt-Abzug stattfinden muss (z.B. auf ausländischen Plattformen wie Binance, Kraken, Coinbase, uvm.) sind die Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis zu ermitteln und im Zuge der Einkünfteermittlung im Rahmen der Steuererklärung vom Veräußerungserlös in Abzug zu bringen.

Krypto: Wofür gilt kein gleitender Durchschnittspreis?

Nicht in den gleitenden Durchschnittspreis miteinzubeziehen ist Altvermögen:

Werden Altvermögen (vor dem 01.03.2021 erworben) und Neuvermögen (ab dem 01.03.2021 erworben) gemeinsam auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet oder Plattform verwahrt, ist Altvermögen nicht in die Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises miteinzubeziehen.

Beispiel: Gleitender Durchschnittspreis

Alice hat folgende Bitcoins gekauft und auf einer einzigen Bitcoin-Adresse in Verwahrung: AK = Anschaffungskosten

AnschaffungsdatumStückEUR-AK pro StückEUR-AK gesamtAlt-/Neuvermögen
01.02.2021140.000,0040.000Altvermögen
01.04.2021150.000,0050.000Neuvermögen
01.08.2021232.000,0064.000Neuvermögen
01.02.2022131.000,0031.000Neuvermögen
01.06.2022321.666,6765.000Neuvermögen
Summe8250.000
Beispielsberechnung: Gleitender Durchschnittspreis für Bitcoin-Käufe

Insgesamt hat Alice bis zum 01.06.2022 8 Bitcoins um Anschaffungskosten (AK) von insgesamt EUR 250.000 erworben.

Der erste Bitcoin, der am 01.02.2021 gekauft wurde, ist Altvermögen (vor 01.03.2021 gekauft), kann steuerfrei verkauft werden und darf in die Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises nicht mit einbezogen werden.

Alle ab 01.03.2021 erworbenen Bitcoins sind Neuvermögen und sind für die Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises relevant. Der gleitende Durchschnittspreis pro Bitcoin des Neuvermögens errechnet sich, indem die gesamten Anschaffungskosten des Neuvermögens von EUR 210.000 durch die 7 Bitcoins dividiert werden und beträgt EUR 30.000 pro Bitcoin.

Beispiel: Veräußerung über Bitpanda

Am 01.03.2024 verkauf Alice 2 Bitcoins um EUR 90.000 (Veräußerungserlös pro Bitcoin EUR 45.000) über Bitpanda. Wird auf einer Bitcoinadresse Altvermögen gemeinsam mit Neuvermögen verwahrt, so kann Alice wählen, welche Bitcoins zuerst verkauft werden sollen (§ 3 KryptowährungsVO). Es gibt für Alice nun mehrere Varianten:

Variante A: Alt- und Neuvermögen gemischt verkaufen

Verkauft Alice den Bitcoin aus Altvermögen, ist der Veräußerungsgewinn von EUR 5.000 (EUR 45.000 abzgl. Anschaffungskosten EUR 40.000) steuerfrei.

Der zweite Bitcoin wird aus dem Neuvermögen veräußert:

Vom Veräußerungserlös von EUR 45.000 sind Anschaffungskosten von EUR 30.000 (Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis, siehe oben) anzusetzen, sodass ein Veräußerungsgewinn von EUR 15.000 dem KESt-Abzug (27,5%) unterliegt.

Alice erhält von Bitpanda einen Betrag von EUR 85.875 (EUR 90.000 abzgl. KESt EUR 4.125) nach KESt-Abzug ausbezahlt.

Was passiert mit dem Rest? Nach der Veräußerung der 2 Bitcoins hat Alice noch 6 Bitcoins (Neuvermögen) mit Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis von EUR 30.000 pro Bitcoin.

Variante B: Nur Neuvermögen verkaufen

Alice verkauft zwei Bitcoins aus dem Neuvermögen. Das heißt dem Veräußerungserlös von EUR 90.000 (für 2 BTC) sind die Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis von EUR 60.000 ( 2 BTC x EUR 30.000) in Abzug zu bringen.

Der Veräußerungsgewinn von EUR 30.000 unterliegt dem KESt-Abzug von 27,5%.

Alice erhält von Bitpanda einen Betrag von EUR 81.750 (EUR 90.000 abzgl. KESt. EUR 8.250) nach KESt-Abzug ausbezahlt.

Was passiert mit dem Rest? Nach der Veräußerung der 2 Bitcoins hat Alice noch 1 Bitcoin aus Altbestand mit Anschaffungskosten von EUR 40.000 und 5 Bitcoins (Neuvermögen) mit Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis von EUR 30.000 pro Bitcoin.

Wichtig! Die gewählte Variante (ob Alt- oder Neuvermögen veräußert wird) ist auch für die Veranlagung bindend. Es ist nicht möglich die einmal für den KESt-Abzug gewählte und der Plattform mitgeteilte Variante im Zuge der Steuererklärung wieder zu ändern.

Mehr zu Krypto Steuern in Österreich

Unsere aktuelle Anleitung zu Krypto Steuern in Österreich findest du hier!

Erstmals geben wir heuer gemeinsam mit unserem Partnerunternehmen, den Krypto-Daten Expert:innen von questr, einen leicht verständlichen und illustrierten, 63-seitigen Krypto Steuer Österreich Guide als gratis E-Book zum Download heraus.

Krypto Steuer Österreich Guide

Frag unsere Krypto-Steuerberater:innen

Bei uns kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen für ganz Österreich buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Blog und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

6178w: Der Diebstahl einer Kryptowährung oder deren Abhandenkommen im Rahmen eines Betrugs oder Hackerangriffs stellt wie der Verlust des private keys kein Veräußerungsgeschäft und folglich keine steuerrelevante Realisierung dar. Daher kann eine steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten (als Verlust) im außerbetrieblichen Bereich nicht erfolgen. Besteht dem Grunde nach ein zivilrechtlicher Rückerstattungsanspruch (ggf. Schadenersatzpflicht), kommt es zu einer steuerpflichtigen Realisation, wenn eine Ersatzleistung oder ein Schadenersatzanspruch zufließt. Dies führt zu einer Realisierung der stillen Reserven oder stillen Lasten.

6178x: Da die Datenbank einer Blockchain nicht untergehen kann, solange grundsätzlich noch eine Kopie derselben existiert, können Kryptowährungen, selbst wenn keine Transaktionsverarbeitung mehr stattfindet, nicht vernichtet werden. Auch wenn der Wert einer Kryptowährung – mangels Möglichkeit zur Veräußerung – auf null sinkt, stellt dies weder ein Veräußerungsgeschäft noch eine „Liquidation“ gemäß § 27 Abs. 6 Z 3 EStG dar. Eine steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten (als Verlust) kann im außerbetrieblichen Bereich nicht erfolgen.

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Rz 6178t: Zu keinen laufenden Einkünften führen Kryptowährungen, die unentgeltlich oder gegen lediglich unwesentliche sonstige Leistungen im Rahmen sogenannter Airdrops und Bounties übertragen werden. Dabei handelt es sich meist um Kryptowährungen, die zu Werbezwecken gewährt werden. Ein Zusammenhang mit laufenden Einkünften aus Kryptowährungen ist nicht erforderlich.

Als unwesentliche Gegenleistung gelten Tätigkeiten, die lediglich einen Zeitaufwand von wenigen Minuten beanspruchen (zB Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken, Ausfüllen eines Fragebogens oder Quizzes, Verwendung eines bestimmten Produktes). Erfolgt die Gewährung gegen wesentlichen Arbeitsaufwand, können betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen.

Hardforks

Rz 6178u: Gehen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zu (Hardfork), führt dieser Zugang ebenso zu keinen laufenden Einkünften. Voraussetzung ist, dass durch die Abspaltung eine neue Blockchain geschaffen wird und somit eine neue Kryptowährung entsteht. Reine Softwareupdates einer bestehenden Kryptowährung (Softforks) fallen nicht unter die Regelung und stellen daher keine Anschaffungsvorgänge dar.

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Rz 6178s: Unter Staking ist der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess zu verstehen, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, diese Leistungen jedoch vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen bestehen. Es handelt sich daher um eine Ausnahme zu § 27b Abs. 2 Z 2 EStG. Darunter fallen Leistungen im Rahmen der Blockerstellung, bei denen der Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen den wesentlichen Bestandteil der Leistungserbringung darstellt. Dies umfasst somit den Erwerb von Kryptowährungen bei Anwendung des „Proof of Stake“-Algorithmus und des „Delegated Proof of Stake“-Algorithmus (siehe dazu Rz 6178g). Unschädlich ist, wenn neben dem Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen andere Leistungskomponenten erbracht werden, sofern diese wirtschaftlich untergeordnet sind (zB die Validierungsleistung durch einen eigenen Server, die Abspeicherung einer Softwarekopie als Netzwerkknoten „Node“). Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung ist es zudem unschädlich, wenn die zusätzlichen Leistungen treuhändig von einem Dritten (zB einer Handelsplattform oder einem Staking as a service-Provider) für den Steuerpflichtigen erbracht werden und der Steuerpflichtige dafür eine Servicegebühr entrichtet. Ausschlaggebend ist, dass hinsichtlich der eingesetzten Kryptowährungen kein Zuordnungswechsel an einen Dritten stattfindet; in diesem Fall lägen Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen vor (siehe Rz 6178k). Werden die im Zuge des Stakings anfallenden Servicegebühren direkt von den im Rahmen des Stakings erzielten Kryptowährungen („Staking-Rewards“) einbehalten, sind diese steuerlich unbeachtlich und führen folglich weder zu einem steuerlichen Realisationsvorgang noch zu Anschaffungsnebenkosten. Die um die Servicegebühren geminderten Staking-Rewards sind mit Anschaffungskosten in Höhe von null anzusetzen.

Da Staking im Sinne des § 27b Abs. 2 Z 2 EStG einen Beitrag zur Transaktionsverarbeitung fordert und Token im Gegensatz zu Coins in der Regel nicht zum Betreiben der Blockchain beitragen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Token keine Einkünfte aus Staking iSd § 27b Abs. 2 vorletzter Satz EStG vermitteln können.

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Rz 6178r: § 27b Abs. 2 EStG sieht im Schlussteil drei Ausnahmen vor. Zuflüsse stellen daher keine laufenden Einkünfte dar, wenn diese im Rahmen von Staking (Rz 6178s), Airdrops oder Bounties (Rz 6178t) sowie auf Grund eines Hardforks (Rz 6178u) zugehen. Die Ausnahmeregelungen gelten aufgrund des Zusammenspiels von § 27a Abs. 6 EStG 1988 und § 27b Abs. 4 Z 5 EStG auch im betrieblichen Bereich.

Im Rahmen der Ausnahmen des § 27b Abs. 2 Schlussteil EStG erhaltene Kryptowährungen führen zu keinen laufenden Einkünften im Zuflusszeitpunkt. Allerdings führen auch diese Tatbestände zu steuerlichen Anschaffungsvorgängen mit Anschaffungskosten in Höhe von null, weshalb der gesamte Wert dieser Kryptowährungen im Zuge einer späteren Realisierung besteuert wird (§ 27a Abs. 4 Z 5 EStG).

Beispiel:

C erzielt durch „Staking“ fünf Kryptowährungseinheiten, die am 1.4.2022 zufließen (gemeiner Wert zum Zuflusszeitpunkt: 100 Euro). Er verkauft diese fünf Kryptowährungseinheiten am 5.7.2024 um 500 Euro.

Es liegen keine laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen vor. Die Steuerpflicht entsteht erst im Veräußerungszeitpunkt. Der Veräußerungsgewinn beträgt durch den Ansatz der Anschaffungskosten in Höhe von null 500 Euro; daher Steuerpflicht iHv 137,5 Euro (27,5 % von 500 Euro).

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!

Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Rz 6178o: Gemäß § 27a Abs. 3 Z 4 lit. a EStG ist bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der gemeine Wert der bezogenen Kryptowährung bzw. der sonstigen Entgelte im Zuflusszeitpunkt anzusetzen. Für die Ermittlung des Wertes der bezogenen Kryptowährungen ist primär ein vorhandener Kurswert einer Kryptowährungsbörse heranzuziehen. Als „Kryptowährungsbörse“ gilt gemäß § 6 Z 3 KryptowährungsVO ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel bzw. in andere Kryptowährungen und umgekehrt anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen unter den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unmittelbar miteinander kontrahieren. Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurswert eines Kryptowährungshändlers anzusetzen. Als „Kryptowährungshändler“ gilt gemäß § 6 Z 4 KryptowährungsVO ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw. in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen direkt mit der Plattform kontrahieren (zB Kraken, Coinbase und Bitpanda). Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten webbasierten Liste (zB https://coinmarketcap.com/de) anzusetzen, wobei diese Liste nicht vom Steuerpflichtigen selbst betrieben werden darf. Bei der Bewertung ist dabei auf das Prinzip der Bewertungsstetigkeit Bedacht zu nehmen. Dieser Wert ist auch als Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowährungen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 KryptowährungsVO); ein darüberhinausgehender Ansatz von laufenden Kosten, wie beispielsweise Stromkosten oder Abschreibungen, als „Anschaffungsnebenkosten“ ist in diesem Fall unzulässig. Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Bewertung ist dabei auch in diesem Bereich für die Veranlagung stets maßgeblich.

Rz 6178p: Kommt es im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs (zB einem Verleihvorgang) zu Zuflüssen von Entgelten aus den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen, die öfter als dreimal pro Monat erfolgen, ist der Wert der Kryptowährung jeweils mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats anzusetzen, sofern nicht ein KESt-Abzugsverpflichter eine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vornimmt. Erfolgt eine solche zeitpunktgenaue Bewertung, ist diese auch stets im Rahmen der Veranlagung bindend (§ 4 Abs. 2 KryptowährungVO). Das Wahlrecht zur zeitpunktgenauen Bewertung steht ausschließlich dem Abzugsverpflichteten zu. Sofern Einkünfte aus Kryptowährungen keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind diese daher ab 1. Jänner 2023 verpflichtend gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz KryptowährungVO zu bewerten. Sofern der Steuerpflichtige keine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vornimmt, kann die vereinfachte Zuflussbewertung jedoch bereits für Zuflüsse im Jahr 2022 freiwillig angewendet werden (§ 7 KryptowährungVO).

Rz 6178q: Einkünfte aus der Überlassung aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG gelten im Rahmen des § 19 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen als zugeflossen, sobald er die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Sofern daher ein Protokoll den Zugriff auf die erworbenen Kryptowährungen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gewährt, findet der steuerliche Zufluss erst statt, sobald der Steuerpflichtige Zugriff auf die Kryptowährungen erhält.

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Rz 6178k: Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 Z 1 EStG sind sämtliche Vergütungen für den Gebrauch einer auf Zeit überlassenen Kryptowährung iSd § 27b Abs. 4 EStG. Unbeachtlich ist die Häufigkeit des Zuflusses (laufende oder nicht laufende Entrichtung). Entscheidend ist hingegen, dass ein Zuordnungswechsel hinsichtlich der Kryptowährung stattfindet. Die Kryptowährung muss dazu vom Steuerpflichtigen an einen anderen Marktteilnehmer (zB an eine private Person, an ein auf Handel mit Kryptowährungen spezialisiertes Unternehmen oder an ein Netzwerk) überlassen werden und von diesem dafür ein Entgelt geleistet werden. Die Überlassung/Leihe einer Kryptowährung führt dabei selbst zu keinem steuerpflichtigen Realisationsvorgang. Deshalb stellen die Kryptowährung und die im Rahmen einer Leihe entstandene Forderung auf Rückzahlung der Kryptowährung ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das als Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG zu qualifizieren ist.

Primär werden unter § 27b Abs. 2 Z 1 EStG zinsähnliche Gegenleistungen fallen, die insbesondere beim klassischen Verleihen der Kryptowährungen („Lending“) anfallen („Kryptozinsen“). Jedoch ist die Art der Gegenleistung nicht eingeschränkt, sondern kann auch erfolgsabhängige Komponenten sowie Entgelte in Form von Kryptowährungen, Euro, Fremdwährungen oder anderen Wirtschaftsgütern umfassen. § 27b Abs. 2 EStG geht als lex specialis auch § 27 Abs. 2 EStG vor, weshalb auch Zinszahlungen oder Gewinnanteile aus sämtlichen Forderungen (zB auch bei obligationsartigen Genussrechten), bei denen im Rahmen der Tilgung ein Anspruch auf Rückzahlung einer Kryptowährung im Sinne § 27b Abs 4 EStG besteht, zu laufenden Einkünften aus Kryptowährungen führen.  Die Veräußerung dieser Forderungen führt in weiterer Folge zu Einkünften gemäß § 27b Abs. 3 EStG.

Die Einstufung als Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen ist unabhängig davon vorzunehmen, für welchen Zweck der Entleiher die überlassenen Kryptowährungen verwendet (zB als eigenen Stake im Rahmen des „Proof of Stake“-Algorithmus; siehe dazu auch Rz 6178g).

Rz 6178l: Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen können insbesondere auch dann vorliegen, wenn Kryptowährungen im Rahmen von „Decentralized-Finance“-Vorgängen („DeFi“) einem Netzwerk für Liquiditäts- bzw. Kreditpools zur Verfügung gestellt werden.

Im Rahmen sogenannter „Decentralized-Finance“-Vorgänge werden Finanzdienstleistungen (zB der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen oder Verleihen von Kryptowährungen) dezentral über ein Netzwerk abgewickelt. Damit das Netzwerk diese Finanzdienstleistungen durchführen kann, muss diesem Liquidität in Form von Kryptowährungen zur Verfügung gestellt werden. Wird für die Zurverfügungstellung von Liquidität vom Netzwerk eine Gegenleistung gezahlt, führt dies in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen unabhängig davon, ob diese Vorgänge als „Staking“ oder als „(Liquidity) Mining“ bezeichnet werden. Da die Überlassung/Leihe einer Kryptowährung selbst zu keinem steuerpflichtigen Realisationsvorgang führt, stellt die Zurverfügungstellung von Liquidität im Rahmen von „DeFi“-Vorgängen auch dann keinen Tauschvorgang dar, wenn im Gegenzug zur Übertragung der Kryptowährungen sogenannte „LP-Token“ (Liquidity Pool-Token) oder ähnliche Token übertragen werden. Daher gelten die verliehene Kryptowährung und der LP-Token, der den Rückzahlungsanspruch abbildet, als einheitliches Wirtschaftsgut (siehe dazu Rz 6178k).

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Im Wartungserlass werden neben dem Kryptowährungsbegriff auch die Begriffe Blockchain, Coins & Token, Blockerstellung, Konsensalgorithmus und öffentlicher & privater Schlüssel erklärt.

Kryptowährungsbegriff

Rz 6178a: Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG sind digitale Darstellungen von Werten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurden oder garantiert werden und nicht zwangsläufig (im Sinne von nicht notwendigerweise) an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden sind und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.

Die Voraussetzung der (allgemeinen) Akzeptanz als Tauschmittel soll dabei für Zwecke der Besteuerung ein „öffentliches Angebot“ implizieren, weshalb nicht öffentlich zugängliche Werte auch nicht als Kryptowährungen im ertragsteuerlichen Sinn in Betracht kommen. Beispiele für Kryptowährungen sind Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple.

Die Definition des Kryptowährungsbegriffes ist technologieneutral. Daher kann eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG auch vorliegen, wenn diese nicht mittels einer Blockchain (zum Begriff siehe Rz 6178d) übertragen, gespeichert und gehandelt wird.

Rz 6178b: Auch sogenannte „Stablecoins“, bei denen der Wert durch einen Mechanismus vom Wert einer zugrundeliegenden gesetzlichen Währung oder anderen Vermögenswerten abhängen soll, können – bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen – unter den Kryptowährungsbegriff fallen (zB Tether). Dabei ist es für das Vorliegen einer Kryptowährung unschädlich, wenn der Stablecoin auch als E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes 2010 idgF eingestuft werden kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 27b Abs. 4 EStG erfüllt werden.

Rz 6178c: Da die Überlassung einer Kryptowährung zu keinem steuerpflichtigen Realisierungsvorgang führt (siehe Rz 6178k), stellen folglich die im Rahmen einer Leihe entstandene Forderung auf Rückzahlung der Kryptowährung und die überlassene Kryptowährung selbst ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Daher ist auch die Forderung auf eine Kryptowährung als Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG zu qualifizieren.

Coins & Token

Rz 6178d: Während „Coins“ regelmäßig auf einer eigenen Blockchain basieren, nutzen sogenannte „Token“ bereits bestehende Blockchains als Basis. Sowohl Coins als auch Token können – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – unter den Kryptowährungsbegriff des § 27b Abs. 4 EStG fallen.

Insbesondere die folgenden Kategorien von Token lassen sich unterscheiden:

Da das Vorliegen einer Kryptowährung deren Akzeptanz als Tauschmittel voraussetzt, kommen grundsätzlich Currency oder Payment Token als Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG in Betracht. Allerdings können Token auch Anwendungsfälle aus mehreren Kategorien aufweisen (hybride Token), wodurch auch in jenen Fällen von einer Kryptowährung ausgegangen werden kann, in denen der Coin oder Token – neben den anderen Voraussetzungen – als allgemeines Tauschmittel eingesetzt wird.

Sonstige Token und Krypto-Assets (insb. Security Token, Asset-Token und Asset-backed Token) unterliegen je nach Ausgestaltung – in wirtschaftlicher Betrachtungsweise – den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (zur steuerlichen Behandlung von NFT siehe Rz 6752).

Blockchain

Rz 6178e: Eine Blockchain ist eine in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegende Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die sogenannte „Distributed Ledger Technologie“ verwendet. Die Distributed Ledger Technologie (Technologie der verteilten Kassenbücher) ist ein Informationsspeicher, der über eine Reihe von Teilnehmern („Knoten“, „Nodes“) gemeinsam genutzt wird und über einen Konsensalgorithmus synchronisiert wird. Viele Kryptowährungen basieren auf der Distributed Ledger Technologie, sodass alle Transaktionen dieser Währung in einer dezentralen und öffentlich einsehbaren Datenbank festgehalten werden. Die Transaktionsdaten werden in Blöcken mit fortzuschreibender Nummerierung zusammengefasst. Jeder Block enthält mit dem sogenannten Hash-Wert eine lange kryptografische Zeichenfolge, die sich aus dem Inhalt seines Vorgängerblocks errechnet. Dadurch fließt auch der Hash-Wert des Vorgängerblocks, der seinerseits aus dem davorliegenden Block errechnet wurde, in die Berechnung des aktuellen Blocks ein. Durch diese Abfolge wird die Manipulationssicherheit der Blockchain gewährleistet.

Verfahren zum Erwerb von Kryptowährungen in Rahmen der Blockerstellung

Rz 6178f: Bei den meisten Blockchains wird für das Zusammenführen von Transaktionen in neue Blöcke und das Anfügen dieser Blöcke an die Blockchain eine Gegenleistung in Form neuer Einheiten der Kryptowährung gewährt („block-reward“). Zudem erhalten die Blockersteller regelmäßig auch Transaktionsgebühren für die in den Block aufgenommenen Transaktionen, die von den Nutzern der Blockchain gezahlt werden.

Rz 6178g: Unterschiedliche Verfahren (Konsensalgorithmen) entscheiden, welcher Teilnehmer den nächsten Block erstellen und damit den block-reward sowie die zugehörigen Transaktionsgebühren vereinnahmen darf. Die derzeit verbreitetsten Verfahren sind der „Proof of Work“-Algorithmus sowie der „(Delegated) Proof of Stake“-Algorithmus.

Im Rahmen des sogenannten „Proof of Work“-Algorithmus ist zur Blockerstellung berechtigt, wer zuerst eine nur durch Ausprobieren zu findende Zufallszahl ermittelt. Dieser Vorgang wird häufig als „Mining“ bezeichnet und erfordert oftmals eine hohe Rechenleistung. Aus diesem Grund schließen sich die als Miner bezeichneten Blockersteller oftmals zu sogenannten „Mining-Pools“ zusammen, um dadurch höhere Erfolgschancen zu haben. Im Gegensatz dazu betreiben sogenannte „Cloud Mining-Dienste“ eigene Serverfarmen, an denen sie Kapazitäten an Personen vermieten oder verkaufen, die diese dann zum Mining nutzen.

Im Rahmen des sogenannten „Proof of Stake“-Algorithmus ist zur Blockerstellung berechtigt, wer im Rahmen einer gewichteten Zufallsauswahl ausgewählt wird. Die Chance ausgewählt zu werden ist umso höher, je mehr wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der Blockchain nachgewiesen werden kann. Der Nachweis erfolgt in den meisten Fällen durch den Einsatz eigener Kryptowährungen („Stake“), die von den Eigentümern für eine gewisse Zeit gesperrt werden, sodass ein Zugriff in der Regel ausgeschlossen ist. Bei Fehlern oder Manipulationen im Rahmen der Blockerstellung kann es zur Einziehung bzw. Löschung des Stakes kommen. Eine Variante bildet der „Delegated Proof of Stake“-Algorithmus, bei dem die Transaktionsverarbeitung von dem Netzwerkteilnehmer vorgenommen wird, der von anderen Netzwerkteilnehmern in einer nach Stake gewichteten Wahl gewählt wird.

Diese Vorgänge werden als „Staking“ bezeichnet und erfordern keine hohe Rechenleistung. Um die Erfolgschancen für die Auswahl zu vergrößern, kommt es auch bei diesem Verfahren zu Zusammenschlüssen zu sogenannten Staking-Pools. Auch einige Handelsplattformbetreiber bieten die Möglichkeit an, sich an einem Staking-Pool zu beteiligen, wobei einige Plattformen die Transaktionsverarbeitung treuhändig für den Eigentümer der Kryptowährungen durchführen.

Öffentliche & private Schlüssel

Rz 6178h: In der Transaktionsdatenbank der Blockchain werden die Kryptowährungseinheiten pseudonymen „Kryptowährungsadressen“ zugeordnet, sogenannte „Public Keys“ bzw. „öffentliche Schlüssel“. Dadurch kann jeder Kryptowährungsadresse eine bestimmte Anzahl an Kryptowährungseinheiten zugeordnet werden. Um über den Inhalt einer öffentlichen Adresse zu verfügen, benötigt man einen privaten Schlüssel (private Key). Ist man im Besitz eines Public Key, können daher die Kryptowährungen auf eine andere Kryptowährungsadresse übertragen werden. Somit stellt eine Kryptowährungsadresse eine eindeutige Kennung dar, die ein Ziel für eine Kryptowährungstransaktion sein kann (§ 6 Z 1 KryptowährungsVO). Die Aufbewahrung von public und private Keys erfolgt in sogenannten „Wallets“ (elektronischen Geldbörsen). Als „Walletadresse“ gilt dabei ein Dienst oder eine Applikation, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist (§ 6 Z 2 KryptowährungsVO).

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Rz 6105: Gemäß § 20 Abs 2 Z 2 EStG dürfen Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, die mit Einkünften im Sinne des § 27 Abs 2 bis 4 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die die besonderen Steuersätze gemäß § 27a EStG (27,5%) anwendbar sind. Das Abzugsverbot umfasst somit Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang sowohl mit den Früchten aus der Überlassung von Kapital als auch im Zusammenhang mit Substanzgewinnen und Einkünften aus verbrieften Derivaten. Das Abzugsverbot gilt auch

Hingegen dürfen Aufwendungen und Ausgaben, die mit Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a EStG) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur dann nicht abgezogen werden, wenn der besondere Steuersatz tatsächlich angewendet wird. Daher greift das Abzugsverbot nicht, sofern die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird oder der besondere Steuersatz aufgrund von § 27a Abs. 6 EStG 1988 nicht angewendet wird.

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!

Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Im Wartungserlass werden auch Aussagen aus der Kryptowährungs-Verordnung aufgenommen.

Rz 6103l: Befinden sich auf einer Kryptowährungs- bzw. Walletadresse (zum Begriff siehe Rz 6178h) Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind, kann der Steuerpflichtige gemäß § 3 KryptowährungsVO ab 1. Jänner 2023 wählen, welche Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert bzw. auf eine andere Kryptowährungsadresse oder -wallet übertragen werden. Jedoch kann auch der KESt-Abzugsverpflichtete vom Steuerpflichtigen dazu ermächtigt werden, die Auswahl vorzunehmen.

Wird insbesondere bei Kryptowährungen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen („Altvermögen“), keine Auswahl vorgenommen, soll die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert gelten (FIFO-Verfahren).

Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Reihung ist, unabhängig davon, ob sie vom Steuerpflichtigen oder vom Abzugsverpflichteten vorgenommen wurde, auch stets für die Veranlagung maßgeblich.

Für Realisationen vor dem 1. Jänner 2023 gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert, sofern der Steuerpflichtige keine abweichende Zuordnung nachweisen kann.

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!



Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Der Wartungserlass enthält auch weitere klarstellende Aussagen zur Abgrenzung Alt- bzw. Neuvermögen.

Rz 6103k: Die Besteuerung von Kryptowährungen in der Fassung ÖkoStRefG 2022 Teil I tritt grundsätzlich mit 1. März 2022 in Kraft. Zu beachten ist jedoch, dass die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen nur nach einem bestimmten Stichtag entgeltlich erworbenes „Neuvermögen“ betrifft. Die Bestimmung ist erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime. Dabei gilt:

Beispiel 1:

A kauft am 1.6.2021 (Neuvermögen) A-Coins um 100. Am 15.1.2022 tauscht A seine A-Coins gegen B-Coins (gemeiner Wert A-Coins: 150). Es wird ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 50 steuerpflichtig realisiert, weil die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist des § 31 EStG erfolgt; in die Bestimmung zur Steuerneutralität des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung kann nicht hineinoptiert werden. Es kommt der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung. Es besteht jedoch die Möglichkeit (Option), die Einkünfte nach § 27b EStG mit dem Sondersteuersatz zu besteuern (27,5% von 50).

Unsere Anmerkungen:

Die Aussage, dass in die Bestimmung zur Steuerneutralität des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung bzw. in die Ausnahmebestimmung des § 27b Abs 2 zweiter Satz EStG (Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, Airdrops oder Bounties bzw. Hardforks) nicht hineinoptiert werden kann,ist unseres Erachtens nicht im Wortlaut des § 124b Z 384 lit c EStG gedeckt. § 124b Z 384 lit c EStG lautet „Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b behandelt werden.“ Die Bestimmung verweist auf § 27b EStG, wo auch der steuerneutrale Kryptowährungstausch in § 27b Abs 4 Z 2 EStG und die Ausnahmebestimmung für Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks in  (§ 27b Abs 2 zweiter Satz EStG) enthalten ist. Warum eine Option nur in den begünstigten Steuersatz und nicht in die gesamte Bestimmung möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die geplante Aussage in Rz 6103k widerspricht nicht nur dem klaren Gesetzeswortlaut, sondern konterkariert auch den Zweck der Übergangsbestimmung. Die Optionsbestimmung § 124b Z 384 lit c EStG hat den Zweck, dass für das gesamte Jahr 2022 einheitlich durch Anwendung der Option die neue Rechtlage angewendet werden kann. Dies ist im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgehensweise erforderlich, da der Steuerpflichtige ansonsten für die Steuererklärung 2022 zwei verschiedene Rechtslagen berücksichtigen müsste. Den Ausführungen im Wartungserlass folgend, hätte der Steuerpflichtige für den Zeitraum 01.01. bis 28.02. sämtliche Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen untereinander darzustellen, was mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, da die am Markt zur stehenden Krypto-Steuertools für ein und dasselbe Kalenderjahr nicht zwei unterschiedliche Berechnungssystematiken zulassen.

Unser Tipp:

Die Einkommensteuerrichtlinien sind für den Abgabepflichtigen nicht verbindlich. Vertritt der Abgabe­pflichtige eine von den Einkommensteuerrichtlinien  abweichende Rechts­auffassung, so sollte dieser unbedingt seine abweichende Rechtsmeinung inklusive einer Begründung der Behörde offenlegen.

Du möchtest mehr Informationen zu diesem Thema? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

In Randzahl 5432a werden Aussagen zur Abgrenzung zwischen gewerbliches Mining (§ 23 EStG) und Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Rahmen der Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 27b Abs 2 Z 2 EStG) eingefügt.

RZ 5432a: Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen führen durch die Eingliederung der Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und sind damit dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen iSd § 27b Abs 2 Z 2 EStG (Entgelte für die Transaktionsverarbeitung) gilt dies jedoch nur in jenen Fällen, in denen die Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen noch als Vermögensverwaltung betrachtet werden kann. Sofern nach der Verkehrsauffassung die Tätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Folgende demonstrativ angeführten Indizien lassen, neben den bereits in Rz 5428 angeführten (siehe Beitrag Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung bei Krypto-Trading), der Verkehrsauffassung nach auf einen Gewerbebetrieb schließen:

Ob die Tätigkeit im Rahmen eines Solo- oder Poolminings erfolgt, ist laut Wartungserlass für die Einordnung irrelevant.

Du möchtest herausfinden, wie deine Miningaktivität einzuordnen und zu besteuern sind? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Rz 6178m: Der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, führt gemäß § 27b Abs. 2 Z 2 EStG zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kryptowährungen. Darunter sollen Einkünfte fallen, die für einen Beitrag zum Betrieb des Netzwerks bzw. zur Aufrechthaltung einer Blockchain gewährt werden. Daher fallen unter den Einkünftetatbestand insbesondere block-rewards und Transaktionsgebühren, die im Rahmen der Blockerstellung erzielt werden, unabhängig davon, welcher Konsensalgorithmus zur Anwendung gelangt (siehe dazu Rz 6178g; siehe aber Rz 6178r zur Ausnahmeregelung für den Erwerb im Rahmen des (Delegated) Proof-of-Stake-Algorithmus). Insbesondere sind sämtliche Einkünfte aus einer Mining-Tätigkeit – sowohl aus eigenständigem Mining als auch im Rahmen eines „Mining Pools“ (siehe dazu Rz 6178g) – nach § 27b Abs. 2 Z 2 EStG steuerpflichtig (siehe zur Abgrenzung zum Gewerbebetrieb Rz 5428a). Einkünfte, die im Rahmen von „Cloud Mining“ erzielt werden, können nur dann zu Einkünften nach § 27b Abs. 2 Z 2 EStG 1988 führen, wenn bestimmte abgrenzbare Hardwarekomponenten beim Cloud Mining-Dienst gemietet bzw. gekauft werden. Liegt lediglich eine Beteiligung an einem ideellen Anteil an den Gesamtaufwendungen und Gesamteinkünften des Cloud Mining-Dienstes vor, liegen keine laufenden Einkünfte vor, sondern ein Anschaffungsvorgang.

Rz 6178n: Der Begriff der Transaktionsverarbeitung ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch Leistungen wie die Speicherung einer vollständigen Kopie der Blockchain, die Verarbeitung von speziellen Transaktionen sowie die Teilnahme an Entscheidungsprozessen zu den Regelungen für den Aufbau und die Organisation der Blockchain („Governance“). Aus diesem Grund fallen auch Vergütungen für Masternodes grundsätzlich unter § 27b Abs. 2 Z 2 EStG.

Du möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Ab Randzahl 5426ff werden Aussagen zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung bei Wertpapieren um Kryptowährungen ergänzt.

Rz 5426: Der wiederholte, auf die Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle durch Ausnutzung von Kursschwankungen gerichtete An- und Verkauf von Wertpapieren kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einen Gewerbebetrieb darstellen. Dies gilt auch für den An- und Verkauf von Kryptowährungen.

Rz 5427: Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, (grundsätzlich) noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Dies gilt ebenso für sonstige derivative Finanzinstrumente. Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet daher die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung („bankentypische Tätigkeit“) einen Gewerbebetrieb ausmacht. Allein eine sehr hohe Anzahl an Transaktionen wird in der Regel noch keinen Gewerbebetrieb begründen. Ebenso kann eine Fremdfinanzierung ein Indiz für eine Gewerblichkeit darstellen, diesem kommt aber keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Verwaltung von Kryptowährungen.

Rz 5428: Folgende demonstrativ angeführten Indizien lassen der Verkehrsauffassung nach – ausgehend vom Kriterium des „Umfanges der Tätigkeit bzw. des Ausmaßes“ -auf einen Gewerbebetrieb schließen:

Unsere Anmerkung zu Rz 5428:

In der RZ 5428 wurde eine weiteres „neues“ Indiz für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes aufgenommen: systematische Ausnutzung von Marktschwankungen durch Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen“. Die Formulierung „Verwendung von EDV-gestützten Simulationsmodellen“ ist unbestimmt und missverständlich. Sollte mit der Formulierung das systematische Ausnützen von Marktschwankungen mittels Tradingsoftware gemeint sein, ist auf Folgendes hinzuweisen:  Da die Anzahl der Transaktionen für sich allein schon kein geeignetes Kriterium für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist, kann die Verwendung von Software, die nur dazu dient, Transaktionen effizient auszuführen, keine Relevanz beigemessen werden. Auch in einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ( FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. 8. 2007 – 3 K 5109/03 B) wurde im Falle eines Daytraders trotz Verwendung von hochleistungsfähigen Computern und entsprechender Tradingsoftware die Gewerblichkeit verneint, da diese Form des Internethandels aufgrund des technischen Fortschritts und der Öffnung der Kapital- und Börsenmärkte nicht nur auf den Kreis der institutionellen Anleger oder anderer an der Börse zum Handel zugelassener Personen beschränkt ist, sondern jedem Anleger gleichermaßen zugänglich ist, der über einen Computer mit Internetzugang verfügt. Da der Daytrader nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wie ein Wertpapierhändler tätig wurde und auch keine sonstigen für einen privaten Anleger ungewöhnliche Verhaltensweisen vorlagen, verneinte der Senat in dieser Entscheidung eine Gewerblichkeit.

Du möchtest herausfinden, wie deine Krypto-Tradingaktivitäten einzuordnen und zu besteuern sind? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!


Wir sind Steuerexperten für Kryptowährungen und helfen Dir gerne weiter.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Aktualisiert am 02.03.2024
Woher weiß das Finanzamt von deinen Kryptowährungen und was kannst du tun, um dich vor einer Strafe zu schützen? Die Expertinnen und Experten von cryptotax erklären dir alles zum Thema Krypto-Steuer umgehen: Krypto-Steuerhinterziehung, Selbstanzeigen, Strafverfahren und wo du Hilfe bekommst!

Unsere aktuelle Anleitung zu Krypto Steuern in Österreich findest du hier!

Krypto Steuer Österreich Guide

Teilen Krypto-Plattformen Kunden-Daten mit dem Finanzamt?

Im Sommer 2023 häuften sich die Spekulationen zu einem Datenpaket, das die deutschen Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen von einer Krypto-Plattform – bitcoin.de – erhalten hatten.

Darin soll das Finanzamt nach möglichen Steuerschuldnern und -schuldnerinnen gesucht haben, die ihre Kryptowährungen nicht in der Steuererklärung angegeben hatten.

Es ging dabei um Tausende Krypto-Anleger und -Anlegerinnen und ihre Krypto-Gewinne ab dem Jahr 2017.

Es ist üblich, dass die deutschen Finanzbehörden, oder auch anderer Länder, solche Erkenntnisse mit dem österreichischen Finanzamt teilen.

Es ist anzunehmen, dass die Finanzbehörden nun auch Daten-Auskünfte von anderen Krypto-Plattformen fordern werden.

Wie wird das Finanzamt in Zukunft von deinen Krypto-Assets erfahren? Lies hier weiter: Ab 2026 werden deine Kryptowährungen automatisch dem Finanzamt gemeldet – DAC 8 Überblick

Krypto-Steuerhinterziehung: Wie kann ich mich vor einer Strafe schützen?

Wenn du bisher immer alles richtig in deiner Steuererklärung angegeben hast, musst du keine Angst haben.

Wir empfehlen jedoch allen Krypto-Begeisterten in Österreich, die ihre Einkünfte bisher nicht versteuert haben, das möglichst rasch nachzuholen.

Wenn das Finanzamt bereits über deine Krypto-Einkünfte Bescheid weiß, ist es nämlich meist zu spät um noch ohne Strafe davonzukommen!

Du kannst einfach einen Termin bei unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich buchen, um deinen individuellen Fall zu besprechen: gemeinsam finden wir eine gute Lösung!

Ist eine Selbstanzeige nötig?

Mit einer Selbstanzeige und zugehöriger Offenlegung deiner Transaktionshistorie und Steuerberechnung kannst du, wenn du das ganze rechtzeitig machst, ohne Strafe deine Steuer nachzahlen.

Wenn allerdings schon eine Prüfung eingeleitet oder ein konkreter Verdacht da ist, musst du neben der Nachzahlung deiner Steuer auch mit einer Strafe rechnen.

Kryptowährung Steuer umgehen: Ist das möglich?

Nein, wenn du zum Zeitpunkt deiner Einkünfte in Österreich gelebt hast, dann musst du deine Steuer auch hier bezahlen. Gerade der Fall von bitcoin.de zeigt auch, dass das Finanzamt zwar nicht immer sofort bei dir vor der Türe steht aber auch Jahre später noch anklopfen kann.

Alle Fragen zu Krypto-Steuern in Österreich beantworten wir hier!

Was passiert, wenn man Einkünfte aus Kryptowährungen nicht versteuert?

Wenn du deine Einkünfte wissentlich nicht versteuerst oder dich damit abfindest, dass du womöglich Steuern zahlen müsstest und es nicht tust, dann machst du dich der Abgabenhinterziehung strafbar. Die Höhe der Strafe hängt davon ab:

Achtung! Vorsatz ist bereits das ernstlich für möglich halten einer Hinterziehung – wenn du also weißt, dass du wahrscheinlich Steuern zahlen müsstest, dich aber damit abfindest es nicht zu tun.

Die Strafe kann bis zum zweifachen des hinterzogenen Steuerbetrags betragen, wobei sie sich auf mindestens 10% davon bemisst.

Zusätzlich ist natürlich die Steuer nachzubezahlen.

Krypto: Was passiert, wenn man keine Steuererklärung macht?

Gibst du keine Steuererklärung ab, obwohl du das eigentlich müsstest, begehst du eine Abgabenhinterziehung.

Wenn du Krypto-Einkünfte gehabt hast, und sich daraus eine Steuer ergibt, musst du grundsätzlich immer eine Steuererklärung abgeben.

Krypto Steuer Newsletter Österreich

Wie erfährt das Finanzamt von Bitcoin und anderen Krypto-Gewinnen?

Das Finanzamt in Österreich kann auf verschiedensten Wegen von deinen Kryptowährungen erfahren, hier sind ein paar Beispiele:

Kann das Finanzamt Kryptowährungen einsehen?

Wenn das Finanzamt dir deine Walletadresse(n) zuordnen kann, sieht es natürlich welche Bestände du hast, da die Blockchain öffentlich einsehbar ist.

Wann muss ich Krypto in der Steuererklärung angeben?

Wenn du steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen hast, dann musst du die in der Steuererklärung angeben. Welche Gewinne und Einkünfte steuerpflichtig sind, kannst du ganz einfach auf unserer Website nachlesen.

Krypto Steuer Österreich Guide

Wie prüft das Finanzamt Krypto-Gewinne?

Im Rahmen einer Überprüfung musst du alle relevanten Unterlagen offenlegen.

Das heißt, dass du Börsenauszüge, Wallet-Adressen und andere relevante Daten dem Finanzamt zur Überprüfung zur Verfügung stellen musst.

Wie kann mir ein Steuerberater für Kryptowährungen nun helfen?

Enzinger Steuerberatung ist mit der Marke cryptotax bereits seit Jahren spezialisiert in dem Bereich und kann dir natürlich deine Fragen beantworten.

Gemeinsam mit unserem Partnerunternehmen questr.io können wir dir auch dabei helfen deine Krypto-Daten richtig zu dokumentieren und die relevanten Zahlen für deine Steuererklärung zu berechnen.

Ob du dann mit unserer Hilfe selbst deine Erklärung ausfüllst, oder ob wir gleich alles übernehmen sollen, bleibt dann dir überlassen! Zu unseren Leistungen.

Krypto: Kann ich einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung entgehen?

Am einfachsten kannst du einem Strafverfahren entgehen, indem du gemeinsam mit uns zuerst deine Krypto-Assets richtig dokumentierst und wir dann im nächsten Schritt eine Selbstanzeige für dich beim Finanzamt einbringen.

In den letzten Jahren konnten wir zahlreiche Kundinnen und Kunden in solchen Fällen begleiten.

Achtung! Der Zeitpunkt ist hier entscheidend, wenn bereits Ermittlungen gegen dich eingeleitet worden sind, zum Beispiel eine Finanzamtsprüfung oder dem Finanzamt deine Hinterziehung bereits bekannt ist, könnte es schon zu spät für die Straffreiheit sein.

Wir empfehlen die daher nicht zu warten, sondern deine Krypto-Steuer jetzt gemeinsam mit uns in Ordnung zu bringen!

Wenn du Fragen zur korrekten Dokumentation von Kryptowährungen hast, dann vereinbare einen Termin für eine Steuertool-Beratung!

Wenn du weitere Fragen zu Besteuerung, Eintragung in deine Steuererklärung oder zu Strafen bei Steuerhinterziehung hast, dann buch bitte gleich eine Online-Steuerberatung bei unseren Expert:innen!


Auf crypto-tax.at kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen buchen. Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Newsletter und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.

Krypto Steuer Newsletter Österreich

Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Zur aktuellen Anleitung geht’s hier!

Krypto Steuer Österreich Guide

In diesem einfachen Schritt-für-Schritt Guide für die Krypto-Steuererklärung 2022 zeigen wir dir, wie du Kryptowährungen selbst in deine Steuererklärung aufnehmen kannst.

Auf crypto-tax teilen unsere Expertinnen und Experten bei der Enzinger Steuerberatung kostenlose Tipps und Infos für die Krypto-Community in Österreich.

Krypto Steuererklärung in Österreich: Wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Die Frist zur Abgabe deiner Steuererklärung 2022 in Österreich ist Ende Juni 2023.

Ohne Steuerberater musst du spätestens am 30.06.2023 eine Steuererklärung für deine Krypto-Einkünfte elektronisch über FinanzOnline übermitteln.

Mit Steuerberater kannst du deine Steuererklärung für 2022 jedoch auch einige Monate später noch einreichen – hier geht’s zur Online-Beratung mit den Krypto-Profis in unserer Steuerberatungskanzlei!

Wie muss ich Kryptowährungen in Österreich versteuern?

Österreichs führende Krypto-Steuerberaterin Natalie Enzinger und ihr Experten-Team erklären dir in diesem Beitrag Schritt für Schritt wie du deine Kryptowährungen selbst in deine Steuererklärung eintragen kannst.

Steuererklärung in Österreich – Wie kann man Gewinne aus Kryptowährungen versteuern?

Wir zeigen Dir in diesem Abschnitt, wie du die richtigen Formulare freischalten kannst und wie die neuen Felder für Krypto-Gewinne aussehen!

Wichtig: Da deine Kryptowährungs-Einkünfte ab dem Jahr 2022 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, musst du eine eigene Beilage (Beilage E1kv für Kapitalvermögen) im Zuge einer Meldung an das Finanzamt (sogenannter „Erklärungswechsel“) freischalten lassen.

Wie beantrage ich einen Erklärungswechsel für das Versteuern meiner Kryptowährungen?

Im FinanzOnline findest du unter „Weitere Services“ unter „Anträge“ den Punkt „Erklärungswechsel“ zur Auswahl.

Im nächsten Schritt musst du deine Steuernummer eingeben und den Punkt „Wechsel zur Einkommensteuererklärung bzw. Änderung der Tätigkeit“ anklicken.

Es wird dir nun folgendes Formular angezeigt:

Bei „Einkünfte“ im Drop-Down-Menü „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auswählen.

Bei „Art“ entweder „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ oder „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen“ oder „Einkünfte aus Derivate“ auswählen.

Welche Art Krypto-Einkommen hattest du?

Welche Art du auswählst, hängt davon ab, welche Einkünfte du überwiegend im Jahr 2022 hattest. Leider kann man nur einen Punkt auswählen.

„Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ wäre z.B. Lending und Mining.

„Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen“ ist der Verkauf von Kryptowährungen.

Bei „Genauer Bezeichnung“ musst du eine kurze Beschreibung deiner Krypto-Einkünfte hinzufügen.

Das Feld „Beginn der Tätigkeit“ ist ebenfalls als Pflichtfeld auszufüllen.

In diesem Formularteil ist nur deine Anschrift (Land, PLZ, Ort, Straße und Hausnummer) einzutragen, die restlichen Felder sind nicht auszufüllen.

Im letzten Formularteil sind nur 2 Felder verpflichtend auszufüllen

Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr: Hier musst du deinen geschätzten steuerpflichtigen Gewinn aus Kryptowährungen eintragen.

Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr: Hier musst du deinen geschätzten steuerpflichtigen Gewinn aus Krypto-Einkünften für das Folgejahr eintragen.

Diese Information dient dem Finanzamt dazu dir auf Basis der mitgeteilten Werte eine Einkommensteuervorauszahlung vorzuschreiben.

Da die Werte nur Schätzungen darstellen und sich deine Einnahmen aus Kryptowährungen ändern können, kannst du diese Werte auch im Nachhinein durch Antrag deinerseits anpassen. Wie das funktioniert, werden wir in einem weiteren Beitrag erklären – um informiert zu bleiben, folge uns am Besten auf unseren Social Media Kanälen FacebookInstagram und LinkedIn.

Du kannst den Antrag dann durch Klicken auf „Prüfen und Einbringen“ übermitteln und üblicherweise wird das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gleich oder spätestens am nächsten Tag freigeschalten.

Wie gibt man Krypto in Österreich in der Steuererklärung 2022 an?

Du findest nun in der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Punkt 1.3.5 „Einkünfte aus Kryptowährungen“ auch Eintragungsfelder für „laufende Einkünfte von Kryptowährungen“, „Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen“ bzw „Verluste aus realisierten Wertsteigerungen“.

Krypto: Was sind laufende Einkünfte in Österreich?

Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sind Mining, Lending bzw. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen.

Solche Krypto-Einkünfte musst du im Zeitpunkt des Zuflusses am Wallet oder Börse/Exchange in Euro umrechnen und diesen Wert in die Kennzahl 171 oder 172 eintragen.

Ob du deine Kryptowährung in Euro oder anderes gesetzliches Zahlungsmittel umgewechselt hast, ist für die Besteuerung irrelevant.

Was sind Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen beim Versteuern von Kryptowährungen in Österreich?

Realisierte Wertsteigerungen von Kryptowährungen sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden.

Unter Veräußerung fällt der Verkauf gegen gesetzliches Zahlungsmittel (z.B. Euro, USD) und der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen – z.B. auch der Kauf von NFTs.

Alles zu NFTs und Steuern in Österreich findest du hier.

Explizit keine Veräußerung stellt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung dar.

Für Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 erworben wurde, gelten allerdings die alten Besteuerungsregeln weiterhin, d.h. sofern die jeweilige Kryptowährung mehr als ein Jahr gehalten wurde, fällt keine Steuer an.

Hattest du inländische oder ausländische Einkünfte aus Kryptowährungen?

Bei der Krypto Steuer in Österreich für das Jahr 2022 ist zu beachten: Weil Kryptowährungen nun wie Kapitalvermögen versteuert werden, wird auch bei Kryptowährungen unterschieden, ob deine Einkünfte aus dem Inland oder aus dem Ausland zugeflossen sind.

Was heißt dies für deine Krypto-Steuererklärung in Österreich?

Im Bild siehst du, dass inländische und ausländische Einkünfte in verschiedene Felder eingetragen werden müssen.

Einfach gefragt: Wo hast du deine Kryptowährungen gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel (das sind Euro, Dollar, usw.) getauscht?

Hat diese Plattform, Exchange oder dein Broker ihren Sitz im Inland, sind es inländische Kapitaleinkünfte.

Liegt der Sitz im Ausland, sind deine Gewinne aus Kryptowährungen in der Regel ausländische Kapitaleinkünfte – außer das Unternehmen hat doch einen Sitz im Inland, der die Tauschvorgänge in Fiat für dich abwickelt!

Wie du herausfindest, ob in- oder ausländische Kapitaleinkünfte angefallen sind, zeigen wir dir am Beispiel von Bitpanda und Binance. 

Wo liegt der Sitz von Bitpanda? Ist Bitpanda deutsch?

Wer danach googelt, findet die Antworten Österreich und Deutschland. Was stimmt? Suche nach dem Impressum und du findest heraus, dass die Bitpanda GmbH ihren Sitz in Österreich hat. Die Bitpanda Asset Management GmbH hingegen hat ihren Sitz in Deutschland. Daneben gibt es noch weiter Bitpanda-Unternehmen mit Sitz in Österreich.

Du musst somit auf deinem Account nachsehen, mithilfe welcher dieser Firmen du deine Kryptowährungen gegen Euro getauscht hast – und wo deren Firmensitz liegt.

Wo liegt der Sitz von Binance?

Beim Googeln, wo der Firmensitz von Binance liegt, kann man schnell an seine Grenzen stoßen. Die Binance Webseite hat kein „Impressum“, das man befragen könnte. Wer näher hinsieht findet die verschiedensten Firmensitze von Binance.

Binance hat jedoch in Österreich im Jahr 2022 einen Firmensitz gegründet: die Binance Austria GmbH.

Wieder musst du auf deinem Account nachzusehen, welche der Binance-Niederlassungen für deine Tauschgeschäfte zwischen Kryptowährung und gesetzlichem Zahlungsmittel (Euro, Dollar, usw.) verantwortlich ist.

Idealerweise zeigt dein Krypto-Steuer-Tool (wie Blockpit, CoinTracking, Accointing, Koinly, u.ä.) dir diese Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Kapitaleinkünften an.

Ersetzt ein Steuertool für Kryptowährungen den Steuerberater?

Wir von cryptotax und der Enzinger Steuerberatung sind seit Jahren auf die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich spezialisiert und haben täglich mit den verschiedensten Fällen und unterschiedlichen Krypto-Steuer-Tools zu tun.

Steuertools sind sehr hilfreich und notwendig, jedoch kann es zu kleinen und großen Fehlern bei der Dokumentation, Zuordnung und damit der Berechnung deiner Krypto-Gewinne kommen.

Bei Krypto-Datenproblemen arbeiten wir außerdem eng mit unserem Partner, den Krypto-Daten-Expert:innen von questr, zusammen, um unseren Klientinnen und Klienten ein volles Service anbieten zu können.

Die spezialisierten Steuer-Expertinnen und -Experten von cryptotax gehen auf deinen konkreten Fall ein, helfen dir bei der Lösung von Problemen und optimieren deine Steuern, damit du nicht zu viel an das Finanzamt zahlst!

Die Kosten für deine Steuerberatung können außerdem steuerlich abgesetzt werden.

Wie viel Steuern auf Kryptowährung in Österreich?

Ab 01.03.2022 wurden die neuen Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen eingeführt, d.h. grundsätzlich fällt ab 01.03.2022 ein Steuersatz von 27,5% auf laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen an. Was laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen sind, haben wir oben beschrieben.

Es gelten also im Jahr 2022 zwei verschiedene Steuerregeln für Kryptowährungen.

Damit du aber für das Jahr 2022 keine zwei Rechtslagen (die alte Rechtlage 01.01.-28.02.22 und die neue Rechtslage 01.03.-31.12.22) abbilden bzw. erklären musst, hat der Gesetzgeber eine Optionsmöglichkeit verankert, die besagt, dass Kryptowährungen, die im Zeitraum 01.01.-28.02.2022 steuerpflichtig realisiert wurden, auf Antrag des Steuerpflichtigen, bereits als Einkünfte im Sinne der neuen Regelungen behandelt werden können.

Kommt es daher im Jänner 2022 oder Februar 2022 zu steuerpflichtigen Einkünften, kann auf diese Einkünfte bereits die Neuregelung hinsichtlich Sondersteuersatz (27,5%) bzw. Verlustausgleich zur Anwendung gelangen.

Das richtige Versteuern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen 2022

Laut Ansicht der BMF (Rz 6103k Einkommensteuerrichtlinine) kommt die Tauschausnahme für den Tausch von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen – dass also keine Steuer anfällt, wenn du eine Kryptowährung in eine andere Kryptowährung tauscht – auch bei Inanspruchnahme der Option NICHT zur Anwendung.

Die Ansicht, dass in die Bestimmung zur Steuerneutralität des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung nicht hineinoptiert werden kann, ist unseres Erachtens jedoch nicht im Wortlaut der Optionsbestimmung gedeckt und konterkariert auch den Zweck der Übergangsbestimmung.

Sollte dies für deinen Fall relevant sein – eine Beratung hierzu zahlt sich auf alle Fälle aus: Unsere Krypto-Steuer Expertinnen und Experten helfen dir gerne weiter – hier geht’s zur Terminbuchung!

Die Optionsbestimmung für Jänner und Februar 2022

Die Optionsbestimmung hat den Zweck, dass für das gesamte Jahr 2022 einheitlich durch Anwendung der Option die neue Rechtlage angewendet werden kann.

Dies ist im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgehensweise erforderlich, da man ansonsten für die Steuererklärung 2022 zwei verschiedene Rechtslagen berücksichtigen müsste.

Der Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien folgend, hätte der Steuerpflichtige für den Zeitraum 01.01. bis 28.02. sämtliche Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen untereinander darzustellen und durch Option mit 27,5% anstatt mit persönlichen Einkommensteuersatz zu besteuern.

Dies ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da die am Markt zur Verfügung stehenden Krypto-Steuertools für ein und dasselbe Kalenderjahr nicht zwei unterschiedliche Berechnungssystematiken zulassen.

Unser Tipp: Hast du im Zeitraum 01.01. bis 28.02.2022 betraglich relevanten Tauschvorgänge zwischen verschiedenen Kryptowährungen gehabt, kannst du mittels schriftlicher Beilage inkl. Begründung zur Steuererklärung 2022 auf die Steuerneutralität des Tausches zwischen Kryptowährungen bestehen bzw. dies rechtlich im Wege eines Rechtsmittelverfahrens durchsetzen. Wir von cryptotax helfen Dir dabei gerne!

Krypto-Steuererklärung 2022: Die Zusammenfassung

Frist zur Einreichung deiner Steuererklärung auf FinanzOnline: 30.06.2022

Über eine Steuerberatungskanzlei kannst du deine Steuererklärung einige Monate später abgeben.

Einige Schritte und Formulare sind nötig, um deine Krypto-Einkünfte im FinanzOnline selbst eintragen zu können (siehe unsere Schritt-für-Schritt Anleitung oben).

Im Jahr 2022 gelten zwei verschiedene Rechtslagen – im Jänner und Februar gilt die alte Regelung und ab März die neue Regelung.

Es gibt jedoch die Option die neue Regelung auf Jänner und Februar anzuwenden.

Brauchst du zusätzliche Hilfe bei der Eintragung deiner Krypto-Einkünfte in deine Steuererklärung? Willst du mehr zur korrekten Besteuerung deiner Kryptowährungen erfahren?

Buche eine Beratung bei Österreichs führender Steuerberatungskanzlei für Kryptowährungen auf www.crypto-tax.at!

Folge uns auf FacebookInstagram, und LinkedIn für alles rund um Kryptowährung und Steuern in Österreich!

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Das BMF hat mit 14.04.2023 den finalen EStR-Wartungserlass 2023 veröffentlicht. Die Finalfassung des endgültigen ESTR-Wartungserlass 2023 findest du hier.

Was sind Einkommensteuerrichtlinien?

Die Einkommensteuerrichtlinien stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.   In der Praxis spielen die Einkommensteuerrichtlinien eine große faktische als auch praktische Rolle, da die Finanzämter die darin enthaltenen Aussagen bei der Abgabenbemessung berücksichtigen.

Wir haben für dich hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Vermögensverwaltung (Krypto-Trading)

Abgrenzung zwischen gewerblicher Transaktionsverarbeitung (Mining) und Vermögensverwaltung

Abgrenzung Krypto-Altvermögen und Krypto-Neuvermögen bzw. Krypto-Tausch

Anschaffung mehrere Tranchen einer Kryptowährung – Verbrauchsreihenfolge

Abzugsverbot von Werbungskosten im Zusammenhang mit Krypto-Einkünften

Kryptowährungbegriff und Definitionen

Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen (Lending, Liquidity Providing)

Entgelte für die Transaktionsverarbeitung

Einkünfteermittlung lfd. Einkünfte

Ausnahme lfd. Einkünfte

Ausnahme Staking

Ausnahme Airdrops, Bounties, Hardforks

Diebstahl, Betrug, Abhandenkommen von Kryptowährungen

Einkünfteermittlung bei realisierter Wertsteigerung aus Kryptowährungen, Gleitender Durchschnittspreis ab 01.01.2023

Ausnahme für den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung

Wichtige Infos zum Thema Kryptosteuer in Ö

Im Webinar mit Moritz Nold von CoinTracking bespricht Natalie Enzinger die Besteuerung von Krypto in Österreich. In diesem Video findest du Wissenswertes zum Thema Kryptosteuer 2022 in Österreich. Natalie Enzinger beantwortet die Fragen von Moritz Nold (CoinTracking) zu Themen wie Trading, Staking oder NFTs.

Wie unterscheiden sich Spot-Trading und Future-Trading und was gilt es dabei steuerlich zu beachten?

Ob mit Bitcoin, Ethereum oder Solana – Der Handel und Future-Handel mit Kryptowährungen hat steuerliche Auswirkungen. HIER findest du einige Infos zur Besteuerung in 2022. 

Können Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen gegengerechnet werden und welche Möglichkeiten zur Verlustverwertung gibt es?

Möglichkeiten aber auch Tücken der 2022 gültigen Rechtslage zum Thema Verlustverwertung findest du HIER.

Wie werden Zuflüsse aus Mining 2022 in Österreich besteuert?

Die steuerlichen Besonderheiten von Mining zB auf Proof-of-Work Blockchains wie Bitcoin, Dogecoin oder Litecoin werden von Natalie Enzinger hier beschrieben

Worauf muss man bei Liquidity Providing und Lending aus steuerlicher Sicht achtgeben?

Automated Market Makers (AMMs) wie Uniswap und Money Markets wie AAVE sind Grundpfeiler von DeFi (Decentralized Finance). Infos, wie Zuflüsse aus Liquidity Providing aktuell in Österreich zu besteuern sind und worauf dabei zu achten ist, findest du HIER.

Werden Zuflüsse aus Staking gleichbehandelt wie Zuflüsse aus Lending?

HIER erfährst du mehr zur steuerlichen Einordnung von Zuflüssen aus Staking, sei es auf Ethereum, Cosmos (ATOM) oder Cardano (ADA)

Warum haben NFTs seit 2022 aus steuerlicher Sicht eine Sonderstellung und worauf gilt es beim Trading mit NFTs zu achten?

NFTs erfreuen sich steigender Beliebtheit, haben seit 2022 jedoch eine Sonderstellung in Bezug auf deren Besteuerung. Worauf beim Trading mit NFTs zu achten ist, erfährst du HIER.

Airdrops sind zumeist ein Grund zur Freude (solange es kein Scam-Token ist) – doch wie wirken sie sich auf die Steuerpflicht aus und was unterscheidet sie von Bounties?

Airdrops sind ein fester Bestandteil des Crypto-Space. Wie und wann Airdrops wie zum Beispiel im Cosmos Ökosystem besteuert werden, erfährst du HIER.

Warum ist die Darstellungsform von Krypto-Transaktionen essenziell und welche Bedeutung haben dabei Crypto Tracking/Tax Tools?

Ohne die Unterstützung von professionellen Crypto Tracking/Tax Tools wie beispielsweise CoinTracking ist die Berechnung der individuellen Krypto-Steuerpflicht aufgrund der hohen Komplexität und Transaktionsanzahl kaum mehr möglich. Worauf bei der Nutzung durch Crypto-User und Steuerberatungskanzleien zu achten ist, erfährst du HIER. Einen Link mit einem Nachlass von 10% auf das gesamte Angebot von CoinTracking, findest du HIER.

Gegen Ende des Webinars mit CoinTracking geht Natalie Enzinger auf weitere Fragen von Zuschauer:innen des Livestreams ein, wie beispielsweise die Unterschiede zwischen Trading mit Hebel (Leverage Trading) und üblichen Trading oder den Einsatz von Altvermögen zum Staken ein. Auch potenzielle weitere Änderungen der Kryptosteuer in Österreich wie zum Beispiel Unterschiede zwischen aktuellen Bewertungsmodellen wie FiFo (First in – First out) und kommenden wie GLD (gleitender Durchschnitt) werden HIER besprochen.

Die gesamte Aufzeichnung des Webinars von Enzinger Steuerberatung und CoinTracking zum Thema Kryptosteuer in Österreich gibt es auf unserem Youtube-Kanal.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Vor ein paar Tagen hat das BMF die neuen Formulare für das Jahr 2022 veröffentlicht. Darin findet man in der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) auch die Eintragungsfelder für laufende Einkünfte (Mining, Lending bzw. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (Gewinne und Verluste).

Wie bei Kapitalvermögen üblich, ist bei der Eintragung (bei laufenden Einkünften als auch bei den realisierten Wertsteigerungen) in inländische und ausländische Krypto-Einkünfte zu unterscheiden. Als inländische Krypto-Einkünfte sind zB Verkäufe von Neu-Kryptovermögen (ab 01.03.2021 angeschafft) in ein gesetzliches Zahlungsmittel unter Nutzung einer inländischen Plattform oder Broker einzutragen. Werden ausländische Plattformen für den Verkauf von Neu-Kryptovermögen gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel verwendet, sind diese Einkünfte unter „ausländische Krypto-Einkünfte“ zu deklarieren.

Es wäre wünschenswert, wenn Krypto-Steuertools die Differenzierung in In- und Ausland in ihren Steuerreports ab 2022 darstellen können.

Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Aus den Top 10 der wertvollsten Krypto-Assets nach Marktkapitalisierung nicht mehr wegzudenken und immer wieder in den News. Die Rede ist von XRP! Du möchtest wissen, wie du deine XRP-Transaktionen in ein Tax Tool einträgst? Dann bist du hier genau richtig.

XRP wurde 2012 gelauncht und steht seitdem für schnelle Transaktionen welche innerhalb von 3 – 5 Sekunden durchgeführt werden und nur den Bruchteil eines Cents kosten!

So ziemlich jedes Tool bietet einen automatischen Blockchain Import für XRP an. Nachdem du deine Adresse eingetragen hast, werden alle bereits getätigten und zukünftigen Transaktionen automatisch eingespielt.

Ein und Auszahlungen werden normalerweise gut dargestellt, lediglich wenn eine DEX verwendet wurde, kann es zu Problemen kommen. Hier kann manuelles Nacharbeiten erforderlich sein.

Falls du damit Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Das BMF hat mit 20.10.2022 einen Entwurf der Kryptowährungsverordnung (= KryptowährungsVO) zur Begutachtung veröffentlicht. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Regelungen im Entwurf geben. Die Begutachtung und die Finalversion der Verordnung bleibt abzuwarten.

Allgemeines

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen integriert. Inländische Dienstleister (zB inländische Broker für Kryptowährungen) haben ab 01.01.2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen von Kunden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Um der Abzugsverpflichtung nachzukommen, muss der Steuerpflichtige Steuerdaten (insbesondere Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) dem inländischen Dienstleister mitteilen. Die Kryptowährungsverordnung soll nun nähere Vorgaben zur Form der Angabe der Steuerdaten durch den Steuerpflichtigen an den inländischen Dienstleister als Abzugsverpflichteten vorsehen. Zusätzlich sieht die Verordnung nicht nur Regelungen für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs, sondern auch Regelungen für die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung vor. So soll zB für Kryptowährungen, die in zeitlicher Aufeinanderfolge erworben werden, der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten angesetzt werden.

Steuerdaten (§ 1 KryptowährungsVO)

Sind dem inländischen Dienstleister als Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. die tatsächlichen Anschaffungszeitpunkte nicht bekannt (weil die Kryptowährung zB auf einem ausländischen Handelsplatz erworben wurde), können diese Informationen vom Kunden wie folgt bekanntgegeben werden:

Inhalt und Struktur der Datenübermittlung können vom inländischen Dienstleister vorgegeben werden (zB webbasierte Eingabemaske). Der inländische Dienstleister muss die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität prüfen, wobei aber eine standardisierte, automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Dabei kann ein automatisierter Abgleich mit historischen Anschaffungskursen der jeweiligen Kryptowährungen erfolgen, wobei auch eine angemessene Schwankungsbreite zu berücksichtigen ist. Eine manuelle Einzelfallüberprüfung soll nicht zwingend erforderlich sein. Soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen werden kann, kann der inländische Dienstleister vom Steuerpflichtigen auch weitere Nachweise verlangen. Als Nachweise können zB Kaufbelege von anerkannten Börsen oder eine Bestätigung eines Steuerberaters dienen. Erfolgt keine weitere Überprüfung oder kann auch im Rahmen einer solchen Überprüfung eine Plausibilisierung nicht erfolgen, sind die Anschaffungskosten nach § 93 Abs 4a Z 2 EStG (pauschale Anschaffungskosten in der Höhe des halben Veräußerungserlös) zu bemessen, wobei es dann zu keiner Endbesteuerungswirkung kommt (dh. Kunde muss den Veräußerungserlös abzüglich den „richtigen“ Anschaffungskosten im Rahmen der Steuererklärung angeben).

Gleitender Durchschnittspreis (§ 2 KryptowährungsVO)

§ 2 der Kryptowährungsverordnung sieht vor, dass alle auf einer Kryptowährungsadresse befindlichen Einheiten derselben Kryptowährungen für Zwecke des KESt-Abzuges als auch im Rahmen der Veranlagung bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge mit dem gleitenden Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen sind. Eine Kryptowährungsadresse ist eine eindeutige Kennung, die ein mögliches Ziel für eine Kryptowährungstransaktion darstellt. Im Falle der Verwahrung auf einem Kryptowährungswallet ist der gleitende Durchschnittspreis für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzusetzen, wobei die vom inländischen Dienstleister gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet) auch für die Veranlagung maßgeblich sein soll. Unter einem Kryptowährungswallet wird ein Dienst oder eine Applikation verstanden, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist. Anschaffungskosten, die pauschal nach § 93 Abs 4a Z 2 EStG angesetzt wurden bzw. Kryptowährungen, die als Altvermögen zu beurteilen sind, fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis mit ein.

Altbestand (§ 3 KryptowährungsVO)

Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet neben Krypto-Neuvermögen auch Krypto-Altvermögen (vor dem 01.03.2021 angeschafft), kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen. Eine im Rahmen des KESt-Abzuges vorgenommene Reihung soll dabei auch für die Veranlagung maßgeblich sein.

Bewertung der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 4 KryptowährungsVO)

Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (zB Lending nach § 27b Abs 2 EStG) ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als Anschaffungskosten anzusetzen. Dabei soll die Ermittlung des Wertes der bezogenen Kryptowährungen primär aus einem vorhandenen Kurswert (Börsenkurs) einer Kryptowährungsbörse herangezogen werden. Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurs eines allgemein anerkannten Kryptowährungshändlers anzusetzen. Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten und vom Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste (zB coinmarketcap.com), die aktuelle Kurse für Kryptowährungen abbildet, anzusetzen. Eine im Rahmen des KESt-Abzug vorgenommen Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich.

Absatz 2 sieht eine Vereinfachungsvorschrift vor, wenn laufende Einkünfte aus Kryptowährungen öfters als dreimal pro Monat zufließen. In diesem Fall soll die zugeflossenen Kryptowährungen jeweils mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats angesetzt werden, sofern der inländische Dienstleister nicht eine Bewertung zum tatsächlichen Kurs vornimmt. Eine im Rahmen des KESt-Abzug vorgenommen Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich. Die Wahlmöglichkeit soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie ausschließlich dem Abzugsverpflichteten zustehen, sofern Einkünfte aus Kryptowährungen keinem KESt-Abzug unterliegen, sind diese daher verpflichtend gemäß § 4 Abs 2 erster Satz (Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats) zu bewerten.

Inkraftreten (§ 7 KryptowährungsVO)

Die Verordnung soll mit 01.01.2023 in Kraft treten, wobei die Bewertung mit dem gleitenden Durchschnittspreis bereits für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2022 zufließen. Für Einkünfte, die davor zufließen, soll davon ausgegangen werden, dass die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert gilt (FIFO-Methode), sofern der Steuerpflichtige keine abweichende Zuordnung nachweist.

Fazit

Die Kryptowährungsverordnung regelt für den inländischen Abzugsverpflichteten, wie die notwendigen Überprüfungshandlungen hinsichtlich der KESt-Abzugspflicht auszuschauen haben. Da bisher nur in Österreich ein KESt-Abzug für Kryptowährungen (ab 2024) eingeführt wurde, ist zu befürchten, dass inländische Dienstleister hier einen Wettbewerbsnachteil erfahren werden, solange andere internationale Meldebestimmungen (Stichwort DAC 8 Richtlinie etc.) auf sich warten lassen.

Hinsichtlich der Einführung des gleitenden Durchschnittspreises, der für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2022 zufließen, bleibt abzuwarten wie die Steuersoftwarehersteller die Berechnungsmethodik des gleitenden Durchschnittspreises in die bestehenden Steuertools integrieren.

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Frage: Das Thema NFTs und Steuern ist ziemlich komplex, was muss ich beachten?

Antwort unserer Steuerexperten:

NFTs repräsentieren ein einzigartiges nicht austauschbares (non fungible) Asset. Non fungible Assets sind nicht direkt von der neuen Steuerreform betroffen. Zusätzlich muss noch zwischen gewerblichem und privatem NFT-Handel unterschieden werden.

Für private NFTs gilt die einjährige Haltefrist, d.h. NFTs die keine 12 Monate gehalten werden, müssen mit dem progressiven Einkommenssteuersatz versteuert werden. Falls die 12 Monate überschritten werden, ist das NFT steuerfrei.

Hier muss beachtet werden, dass ein NFT-Kauf mit Krypto ein steuerpflichtiges Ereignis ist, wenn dabei Altvermögen verkauft wird und die Jahresfrist nicht überschritten wurde. Bei Neuvermögen (angeschafft ab 01.03.2021) handelt es sich beim Kauf immer um einen steuerpflichtigen Vorgang (wird mit 27,5 % versteuert). Wird das NFT dann wieder in eine Kryptowährung zurückgetauscht, gilt wieder die Jahresfrist.

Wenn du mehr Infos bezüglich Einkommenssteuer oder Umsatzsteuer bekommen möchtest, sieh dir unbedingt die dazugehörigen Videos auf unserem YouTube-Kanal an oder buche einen persönlichen Termin.

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Nach Bitcoin die bekannteste Blockchain und jedem in der Krypto-Welt ein Begriff – die Rede ist von Ethereum! Wahrscheinlich hast du mit Ethereum schon einmal interagiert und erste Erfahrungen gesammelt. Doch wie bringst du deine Transaktionen am besten in ein Steuertool?

Ethereum wurde 2015 gelauncht, ist Open-Source und dezentral aufgebaut. Zusätzlich zur eigenen Kryptowährung Ether unterstützt die Blockchain das Erstellen von Token und Smart Contracts.

So ziemlich jedes Tool bietet einen automatischen Blockchain Import für Ethereum an. Nachdem du deine Adresse eingetragen hast, werden alle bereits getätigten und zukünftigen Transaktionen automatisch eingespielt.

Dieser Vorgang funktioniert für normale Ein/Auszahlungen problemlos. Wenn komplexere Dinge wie Trading, Lending/Borrowing oder ähnliches durchgeführt werden, sollten diese Transaktionen nochmal kontrolliert und gegebenen Falls angepasst werden.

Falls du trotzdem noch Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Bitcoin ist wohl inzwischen jedem ein Begriff, selbst wenn man nichts mit Krypto zu tun hat. Doch wie bringst du deine Transaktionen am besten in ein Steuertool?

Bitcoin wurde 2009 von einer unbekannten Person oder Gruppe gelauncht, welche als Satoshi Nakamoto bekannt ist. Bitcoin ist ein Peer-to-Peer Zahlungsmittel und auf keinen Intermediär angewiesen. So können Zahlungen durchgeführt werden, ohne einer anderen Person vertrauen zu müssen.

So ziemlich jedes Tool bietet einen automatischen Blockchain Import für Bitcoin an. Manchmal ist der Import allerdings nicht fehlerfrei und erfordert eine manuelle Kontrolle. Besonders durch das UTXO-Model können Fehler auftreten.

Falls du trotzdem noch Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Du legst großen Wert auf Sicherheit und bist ein Fan des „Peer-Review“-Prozesses? Dann wirst du von Cardano begeistert sein!

Was macht Cardano besonders und wie pflegt man die Transaktionen in ein Steuertool ein?

Cardano wurde 2017 gelauncht und war eine der ersten Proof-of-Stake Blockchains. Einzigartig ist die akademische Arbeitsweise, hier wird der Code als erstes einem Peer-Review unterzogen, bevor die Blockchain geupdatet wird.

Fast alle gängigen Tools bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden.

Allerdings ist der Import oft noch nicht fehlerfrei und erfordert eine manuelle Kontrolle. Besonders durch das eUTXO Modell und Staking kommt es häufig zu Fehlern. Hier kann ein Export von https://pooltool.io/ hilfreich sein.

Falls du trotzdem noch Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Die wohl bekannteste L2-Solution, unglaublich schnell und trotzdem sehr günstig! Die Rede ist von Polygon. Was macht Polygon besonders und wie pflegt man die Transaktionen in ein Steuertool ein?

Polygon eröffnet für Ethereum jene Möglichkeiten, die ansonsten vollwertigen Multi-Chain-Systemen vorbehalten sind, d.h. die Kommunikation mit anderen Chains wird ermöglicht. Zusätzlich wird das Problem der Skalierbarkeit von Ethereum gelöst.

Fast alle gängigen Tools bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden.

Grundsätzlich funktioniert der automatische Import gut, wenn allerdings über eine DEX getradet wurde, ist eine manuelle Kontrolle empfehlenswert.

Falls du trotzdem noch Probleme hast, unterstützen wir dich gerne!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Lending, Liquidity Mining und Tokenisierung von Vermögenswerten sind dir vertraute Begriffe? Dann hast du wahrscheinlich schon von DeFiChain gehört. Zusätzlich zu den umfangreichen Funktionen, lockt die spezielle Konstruktion der Blockchain. DeFiChain ist nämlich ein Bitcoin Fork und wird alle paar Blöcke über einen Merkle-Root mit der Bitcoin Chain verbunden.

Mehr dazu erfährst du heute bei #WieTrageIchEsEin

Wer schon einmal versucht hat, seine DeFiChain Adresse in ein Steuertool zu importieren, hat wahrscheinlich schnell gemerkt, dass das kein leichtes Unterfangen ist. Entweder wird die Blockchain erst gar nicht unterstütz oder die Daten weisen gröbere Mängel auf.

Hier kommt https://dfi.tax/ zum Einsatz, dieses Tool wurde speziell dafür entwickelt, DeFiChain Transaktionen auszulesen.

 Der zur Verfügung gestellte Export muss dann nur noch für das jeweilige Steuertool angepasst werden und schon hast du deine Transaktionen importiert. Falls du dabei auf Probleme stoßen solltest, kannst du uns gerne kontaktieren!

 DISCLAIMER: Wir stehen in keiner Verbindung mit dfi.tax und können die Richtigkeit der Daten nicht garantieren. Kontrolliere deine Transaktionen daher sorgfältig!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Staking mit Altvermögen in Österreich: Was ist steuerlich beim Staking von Kryptowährungs-Altvermögen/Altbestand zu beachten?

Als Krypto-Altvermögen (manchmal auch als Altbestand bezeichnet) gelten Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 gekauft wurden und mindestens ein Jahr gehalten wurden (früher Haltefrist 1 Jahr). Diese können weiterhin steuerfrei verkauft werden.

Seit der Umstellung auf das neue Steuerregime in Österreich, wird Kryptowährung nicht mehr in Alt- und Neuvermögen eingeteilt und auch die Haltefrist von 1 Jahr gilt nicht mehr. Alle Infos zu aktuellen Kryptowährungs-Besteuerung in Österreich findest du in unserem ausführlichen Beitrag: Krypto Steuer Österreich 2023/2024: Vollständige und einfache Anleitung!

Viele halten noch Altvermögen in ihrem Krypto-Portfolio. Kann mit diesem Altvermögen Staking betrieben werden, ohne die Steuerfreiheit auf diese Coins zu verlieren?

Staking mit Altvermögen/Altbestand

Du kannst auch Altvermögen (gekauft vor 01.03.2021) für Staking nützen, ohne die Steuerfreiheit zu verlieren. Die laufenden Staking-Rewards stellen zwar Neuvermögen dar (erst bei Wechsel in EUR mit 27,5% zu besteuern, sofern es sich um echtes „Konsensstaking“ handelt), das Altvermögen (=“Substanz“) kann nach wie vor steuerfrei verkauft werden.

Wie versteuere ich Krypto-Gewinne in Österreich?

Hier findest du eine komplette und leicht verständliche Anleitung zur korrekten Versteuerung deiner Kryptowährungen und NFTs: Krypto Steuer Österreich 2023: Vollständige und einfache Anleitung!

Außerdem haben wir gemeinsam mit den Krypto-Daten-Profs von questr unseren ersten Krypto Steuer Österreich Guide als kostenloses E-Book veröffentlicht:

Krypto Steuer Österreich Guide

Frag unsere Krypto-Steuerberater:innen

Bei uns kannst du Online-Steuerberatungen mit unseren Expert:innen für ganz Österreich buchen.

Auch persönliche Termine bei uns in Graz sind möglich. Wir besprechen mit dir, wie dein individueller Fall gelöst werden kann, damit du dir Steuern und Sorgen sparst.

Außerdem erweitern wir stetig unser Angebot an kostenloser Online-Information. Du findest aktuelle Infos in unserem Newsletter und auf  FacebookInstagram, und LinkedIn. Auch auf Youtube gibt es unseren cryptotaxat-Kanal, damit du immer top informiert bleibst.


Enzinger Steuerberatung bietet natürlich auch reguläre Steuerberatung zu vielen weiteren Themen an. Alle Infos zu unserer praktischen Online-Steuerberatung für ganz Österreich kannst du hier nachlesen: Online-Steuerberater in Österreich: Alle Infos zu Kosten und Ablauf


Disclaimer: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. cryptotax übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Wenn du ein Fan von schnellen Transaktionen bist, hast du sicher schon mal von Solana gehört! Was macht Solana besonders und wie pflegt man die Transaktionen in ein Steuertool ein?

Das Solana-Protokoll wurde entwickelt, um die Erstellung von dezentralen Apps (DApp) zu erleichtern. Es zielt darauf ab, die Skalierbarkeit zu verbessern, indem ein Proof-of-History (PoH)-Konsens mit dem zugrunde liegenden Proof-of-Stake-Konsens (PoS) der Blockchain kombiniert wird.

Cointracking und Koinly bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden.

Um deine Solana Transaktionen in Accointing einzupflegen, musst du auf den zur Verfügung gestellten Excel Import zurückgreifen. Die nötigen Rohdaten, um deine Excel Datei zu befüllen bekommst du auf https://stake.tax. Genaueres zur funktionsweise von Stake.tax erfährst du in einem früheren Post von uns!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Mit dem sogenannten „Merge“ wechselt Ethereum (ETH) das Konsensverfahren von Proof-of-Work auf Proof-of-Stake. Dieses Upgrade auf ETH 2.0 soll laut aktueller Einschätzung noch im Oktober 2022 vollständig abgeschlossen sein und bietet für Investoren und Krypto-Enthusiasten neue Möglichkeiten, um Krypto-Einkünfte zu erzielen.

In Zusammenarbeit mit Bitfly aka. @etherchain_org, welche mit Ethermine den leistungsstärksten ETH Mining-Pool der Welt betreiben, hat Natalie Enzinger die verschiedenen Arten des ETH 2.0 Stakings für die österreichische Rechtslage steuerlich eingeordnet.

Im nachfolgenden Link werden die Methoden Solo StakingStaking-as-a-Service (SaaS) und Liquid Pool Staking (rETH) anhand von Rocketpool für dich kompakt in einem PDF-File zusammengefasst.

Download

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die österreichische Finanzverwaltung derzeit oder in Zukunft abweichende Ansichten vertritt bzw. dass sich eine abweichende Judikatur ergibt. Für die steuerliche Einordnung wird davon ausgegangen, dass das ETH-Staking von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Österreich im Rahmen der Vermögensverwaltung (nicht gewerblich) durchgeführt wird.

Der Zusammenbruch des Terra-Ökosystems ist wohl an niemandem unbemerkt vorbeigegangen. Der Stablecoin UST hat seine Bindung an den US-Dollar verloren und der Luna ist praktisch wertlos geworden.

Natürlich wünscht man sich hohe Gewinne, doch Verluste lassen sich in der Kryptowelt manchmal nicht vermeiden. Um herauszufinden, ob ein Verlust steuerlich verwertbar ist, ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob es sich um LUNA handelt, die vor oder ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden. Wurden die LUNA vor dem 01.03.2021 angeschafft, sind die Verluste idR leider (auch bei Konvertierung in Fiatwährung) nicht verwertbar, da im Rahmen der alten Regelung (Einkünfte aus Spekulationsgeschäften § 31 EStG) Verluste außerhalb der Jahresfrist irrelevant sind. Wurden die LUNA hingegen ab dem 01.03.2021 angeschafft, fällt eine steuerpflichtige Realisierung bereits unter die neue Regelung (gültig ab 01.03.2022). Eine steuerpflichtige Realisierung liegt vor, wenn LUNA in eine Fiatwährung getauscht wird (Achtung: Tausch in andere Kryptowährung oder Stablecoin ist kein Realisierungsvorgang!). In diesem Fall können Verluste mit anderen sondersteuersatzfähigen Kapitalvermögen (zB Aktien) im selben Jahr gegenverrechnet werden.  Auch eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Konvertierung von anderen unter die Neuregelung fallenden Kryptowährungen in Fiatwährung in 2022 kann mit dem Verlust verrechnet werden.

Beispiel:

Bob hat am 01.03.2021 1000 LUNA um EUR 88.000 gekauft, welche nach dem Zusammenbruch des Terra-Ökosystem im Mai 2022 keinen Wert mehr haben. Er findet eine Börse, wo die 1000 LUNA in 0,20 Euro getauscht werden können. Bob hat auch ein Aktiendepot bei einer inländischen Depotbank. Aus dem Verkauf von Aktien im März 2022 hat er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 100.000, wobei die Bank bereits einen KESt-Abzug in der Höhe von EUR 27.500 durchgeführt hat.

Lösung:

Bob hat Glück, er kann seine LUNA Verluste in Höhe von EUR 87.999,80 im Rahmen der Steuererklärung 2022 mit den Aktiengewinnen EUR 100.000 gegenverrechnen und kann so zumindest ein KESt-Gutschrift in Höhe von EUR 24.199,95 (27,5% von EUR 87.999,80) erhalten.

Bedauerlicherweise gibt in Österreich derzeit keine Möglichkeit Krypto-Verluste in den Folgejahren zu verwerten. Unser Nachbar Deutschland hat hier eine bessere Lösung: Dort gibt es Möglichkeiten den Krypto-Verlust im Vorjahr oder im Jahr danach zu verwerten.

Du möchtest mehr Infos dazu oder wissen, ob deine Verluste verwertbar sind? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Info kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

#WieTrageIchEsEin -> Mining

Die Blockchain sichern, die Weiterentwicklung mitbestimmen und gleichzeitig dafür belohnt werden, kling fast zu schön, um wahr zu sein? Mining machts möglich! Aber wie wird das richtig Eingetragen und welche Bedingungen sind zu beachten?

Um die Klassifizierung „Mining“ zu verwenden, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Es muss sich um eine Proof of Work Chain handeln (z.B. Bitcoin, Ethereum, Ergo, Doge,…)
  2. Es wird Rechenleistung aufgebracht um Blöcke zu minen.
  3. Man versucht selbst einen Block zu minen oder arbeitet mit anderen Minern über einen Miningpool zusammen.

Im Krypto-Tax-Tool deiner Wahl werden die Mining Rewards wahrscheinlich standardmäßig als Einzahlung dargestellt. Nun gilt es, diese Transaktion zu editieren. Nur so kann die richtige Darstellung im Steuerreport sichergestellt werden. In Cointracking würde das wie am nächsten Bild veranschaulicht ablaufen:

Die betroffenen Einzahlungen werden ausgewählt und mit einem Klick auf die Schaltfläche „Editieren“ wird ein Fenster zum Bearbeiten der Transaktionen geöffnet. Anschließend kann als Typ der Transaktion „Mining“ ausgewählt werden.

 Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

In unserer neuesten Videoreihe geht Natalie Enzinger näher auf die steuerliche Behandlung von NFTs in Österreich ein. Die 4-teilige Serie umfasst die Themengebiete rund um die Definition von NFTs, die Abgrenzung zu Kryptowährungen, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer.

Über den folgenden Link gelangst du direkt auf Youtube und kannst dir die ganze Reihe als Playlist anhören.

Du möchtest mehr Infos dazu? Dann buche jetzt deinen individuellen Online-Beratungstermin!

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Wenn man viel mit NFTs handelt, kann es leicht mal passieren, dass man den Überblick verliert! Hier kann einem die Website NFTbank.ai (https://nftbank.ai/) weiterhelfen.

Die Website kann sich mit vielen Wallets der Ethereum-, Polygon-, Klaytn- und Ronin-Chain verbinden.

Zusätzlich zu nützlichen Infos wie ROI, Revenue und Gesamtwert bietet NFTbank einen Excel Export, welcher von uns in Krypto-Tax-Tools eingepflegt werden kann. So hast du nicht nur alles genau im Blick, sondern kannst des Weiteren sicherstellen, dass steuerlich alles richtig eingetragen ist!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

#WieTrageIchEsEin -> Staking

Die Blockchain sichern, die Weiterentwicklung mitbestimmen und gleichzeitig dafür belohnt werden, klingt fast zu schön, um wahr zu sein? Staking machts möglich! Aber wie wird das richtig Eingetragen und welche Bedingungen sind zu beachten?

Das erfährst du hier: 

Um die Klassifizierung „Staking“ zu verwenden, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Es handelt sich um eine Proof of Stake Chain (z.B. Cardano, Solana, Avalanche, Polkadot,…).
  2. Die Coins werden an einen Validator delegiert und zur Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung) verwendet.
  3. Punkt 2. wird von den meisten Non-Costodial Wallets gewährleistet
  4. Werden die Coins auf einer Exchange „gestaked“, muss im Einzelfall kontrolliert werden, ob Punkt 2. Erfüllt ist

Im Krypto-Tax-Tool deiner Wahl, werden die Staking Rewards wahrscheinlich standardmäßig als Einzahlung dargestellt. Nun gilt es, diese Transaktion zu editieren, nur so kann die richtige Darstellung im Steuerreport sichergestellt werden. In Cointracking würde das wie am folgenden Bild veranschaulicht ablaufen ->

Die betroffenen Einzahlungen werden ausgewählt und mit einem Klick auf die Schaltfläche „Editieren“ wird ein Fenster zum Bearbeiten der Transaktionen geöffnet. Anschließend kann als Typ der Transaktion „Staking“ ausgewählt werden. 

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat in einer Anfrage vom 16.03.2022 das BMF um Klarstellung gebeten, ob die neue Regelung (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG) der Nichtbesteuerung des Tausches von Kryptowährungen auch für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde neu geregelt, dass der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen im Privatvermögen – in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungsverbindlichkeiten – keinen Realisierungsvorgang mehr darstellt. In Zusammenhang mit der neuen Bestimmung war unklar, ob diese Bestimmung auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen zur Anwendung gelangt.

Das BMF hat die vertretene Rechtansicht des Fachsenates bestätigt, dh. auch für betrieblich gehaltene Kryptowährungen werden durch einen Tausch in andere Kryptowährungen keine Konvertierungsgewinne realisiert. Die Umsetzung in den Einkommensteuerrichtlinien bleibt abzuwarten bzw. Fragen zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung bleiben offen.

Du hast Kryptowährungen im Betriebsvermögen und möchtest mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktiere uns und buche eine Online-Beratung. Wir sind Steuerexperten für Krypto-Assets und helfen Dir gerne weiter!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Das Polkadot-Ökosystem steht immer wieder im Fokus der Medien. Doch was ist das eigentlich genau und was bietet Polkadot sonst noch?

Polkadot ist ein Sharded-Multichain-Netzwerk, was bedeutet, dass es viele Transaktionen auf mehreren Chains parallel („Parachains“) verarbeiten kann. Diese parallele Verarbeitungsleistung verbessert die Skalierbarkeit.

Die meisten gängigen Steuertools bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden. ACHTUNG: Richtig dargestellt werden Einzahlungen, Auszahlungen und Staking. Andere Tätigkeiten müssen manuell erstellt werden!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Geld machen, ohne einen Finger zu rühren: passives Einkommen ist der Traum für viele in der Krypto-Welt. Doch wie kann eigentlich z.B. Lending korrekt in Steuertools eingetragen werden?

Das zeigen wir euch bei #WieTrageIchEsEin!

Heute: Wie trage ich Lending ein?

Folgend ein Beispiel mit ETH

Ähnlich wie bei der Lösung für IDOs, erstellen wir eine extra Wallet für das Lending.

1. ETH Wallet: Auszahlung von ETH (existiert durch Import)
2. LENDING Wallet: Einzahlung von ETH
3. LENDING Wallet: Lending Belohnungen als Lending Einnahme

Sobald das Lending beendet wird, folgen die nächsten Schritte.

4. LENDING Wallet: Auszahlung von ETH (anfängliches Investment + Lending Belohnungen)
5. ETH Wallet: Einzahlung von ETH (anfängliches Investment + Lending Belohnungen – im Import enthalten)

Das wars auch schon wieder!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Durch den rasanten Aufstieg zu einer der Top 15 wertvollsten Krypto-Assets hat Avalanche für einiges an Aufregung gesorgt! Erfahre hier was dahinter ist und wie du dein Lieblingssteuertool mit deinen Daten befüllst.

Avalanche versucht, eine Art globale Anlagenbörse zu sein, die es jedem ermöglicht, jegliche Form von Vermögenswerten zu launchen oder damit zu handeln und diese auf dezentrale Weise mithilfe von Smart Contracts und anderen innovativen Technologien zu kontrollieren.

Cointracking und Koinly bieten einen Blockchain Import an. Dabei wird die Adresse des Wallets eingegeben und das Steuertool importiert den gesamten Verlauf automatisch. Das ist besonders praktisch, weil auch zukünftige Transaktionen gleich eingespielt werden. ACHTUNG: Die Daten müssen trotzdem kontrolliert werden!

Um deine Avalanche Transaktionen in Accointing einzupflegen, musst du auf den zur Verfügung gestellten Excel Import zurückgreifen. Die nötigen Rohdaten für die Excel Datei exportierst du am besten direkt aus deinem Avalanche Wallet.

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Krypto ist mehr als nur Bitcoin Kaufen und Verkaufen. Aus diesem Grund kann sich der Umgang mit Steuertools manchmal als komplex erweisen. 

Deshalb starten wir die Serie #WieTrageIchEsEin. Von IDOs bis NFTs, wir werden erklären wie es geht.

Heute: Wie trage ich IDOs ein?

IDOs eintragen (Beispiel auf BSC mit BUSD als Handelspaar für IDO)

Lösung: Handel mit „imaginärer“ IDO Börse

1. Neue Wallet für IDO Coin erstellen

2. BSC Wallet: Auszahlung von BUSD (existiert durch Import)

3. IDO Wallet Einzahlung von BUSD eintragen

4. IDO Wallet: Handel von BUSD gegen IDO Token

5. IDO Wallet: Auszahlung von IDO Token

6. BSC Wallet: Einzahlung von IDO Token (existiert durch Import)

(Bei einem Vesting-Plan einfach Ein- und Auszahlung für jeden Unlock hinzufügen.)

Das wars auch schon!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Nach der alten Rechtslage (bis 28.02.2022) haben wir bereits vor einiger Zeit einen Beitrag zu Airdrops veröffentlicht, den kannst du jederzeit hier nachlesen: Enzinger STB – Besteuerung von Airdrops (crypto-tax.at)

Nach der neuen Rechtslage stellen Airdrops mit Zufluss am Wallet keine laufenden Einkünfte mehr dar, sondern werden erst beim Verkauf in gesetzliches Zahlungsmittel (bzw. Tausch in andere Wirtschaftsgüter außer Kryptowährungen oder Dienstleistungen) versteuert. Die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Airdrop betragen dabei EUR 0,-. Erhältst du beispielsweise einen Airdrop und verkaufst diesen im Anschluss um EUR 50,- so beträgt dein steuerlicher Gewinn EUR 50,- und du musst davon 27,5% KESt bezahlen.

Schwieriger wird es bei Bounties, da hier nicht ganz klar ist, ab welcher Gegenleistung es sich nicht mehr um eine „unwesentliche“ Gegenleistung handelt. Die Regeln mit der Besteuerung erst beim Verkauf kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine „unwesentliche“ Gegenleistung handelt. Sollte das nicht der Fall sein, wäre ein Bounty vermutlich bei Verneinen von gewerblichen Einkünften in den meisten Fällen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG zu versteuern (ähnlich der alten Rechtslage, die du in unserem alten Beitrag nachlesen kannst).

 Wenn du zwischen 01.01.2022 und 28.02.2022 Krypto-Assets aus einem Airdrop erhalten hast, müsste es unseres Erachtens möglich sein, auch für diese Assets in die Neuregelung gem § 124b Z 384 lit c EStG zu optieren (Antrag in der Steuererklärung notwendig) damit solche Airdrops nicht bei Zufluss am Wallet sondern erst bei Tausch in ein gesetzliches Zahlungsmittel, anderes Wirtschaftsgut oder Dienstleistung zu besteuern sind. Airdrops, die ab dem 01.03.2022 bezogen werden, sind erst dann zu besteuern, wenn diese in gesetzliches Zahlungsmittel, andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen getauscht werden.

Wenn du weitere Fragen hast oder Steuerexperten für deine Krypto-Assets suchst, kannst du gerne auf unserer Homepage einen Online-Termin buchen: Enzinger STB – Jetzt Termin vereinbaren (crypto-tax.at)

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Das Gesetz zur Crypto Tax Steuerreform 2022 in Österreich wurde nun endgültig beschlossen.

Natalie Enzinger spricht in der aktuellen Videoreihe über die Änderungen gegenüber dem Ministerialentwurf vor rund zwei Monaten und geht nochmals auf die zentralen Eckpunkte des neuen Gesetzes ein.

Die Videos sind in folgende Themenschwerpunkte aufgegliedert:

Hinterlass uns gerne einen Kommentar oder ein kurzes Feedback unter den Videos.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Die Terra-Blockchain hat in den letzten Wochen mehrmals für Schlagzeilen gesorgt. Was sind die Besonderheiten von Terra und dem LUNA Token?

Die Blockchain steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sog. TerraUSD (UST), einem dezentralen algorithmischen Stablecoin. Bei der Stabilisierung des Wertes von UST kommt der LUNA Token ins Spiel, welcher womöglich gerade wegen dieser Dynamik und der steigenden UST Nachfrage deutlich an Wert zugelegt hat.

Für uns als Steuerexperten besonders interessant ist, wie sich Terra-Transaktionen in das jeweilige Krypto-Steuertool einspielen lassen. CoinTracking bietet hierfür direkt einen Blockchain Import, bei allen übrigen Steuertools ist ein Umweg über https://stake.tax/ notwendig, dessen Funktionsweise wir bereits in einem früheren Post beschrieben haben.

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Das Cosmos Ökosystem ist derzeit „hoch im Kurs“! Die 2019 gestartete Blockchain zieht in den letzten Wochen sehr viel Kapital an.

In den gängigen Krypto-Steuertools gibt es derzeit noch keine Möglichkeit eines automatischen Imports von Cosmos-Transaktionen. Es hat sich somit die Frage ergeben: Wie spielt man Cosmos Tokens (z.B. ATOM, OSMO) in das jeweils bevorzugte Krypto-Steuertool ein?

Unsere erste Anlaufstelle ist zurzeit: https://stake.tax/


Nach dem Eingeben der Cosmos oder Osmo-Adresse muss man sich etwas gedulden. Im Anschluss an das Laden öffnet man mittels Klick auf „Open CSV“ eine Liste sämtlicher Transaktionen auf der Adresse. Zum Herunterladen klickt man auf die „Download CSV“-Schaltfläche und wählt das bevorzugte Steuertool aus. Nun muss diese Datei nur noch eingespielt werden – fertig!

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Am 15.12.2021 wurde die Regierungsvorlage zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I veröffentlicht und an das Parlament zur Beschlussfassung weitergeleitet. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

In Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen ergeben sich im Vergleich zum Ministerialentwurf folgende Änderungen:

Bemerkenswert ist, dass die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zahlreiche weitere Klarstellungen beinhalten:

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Natalie Enzinger bespricht in sechs kurzen Videos die Eckpunkte zur anstehenden Krypto Assets Steuerreform in Österreich.

Besondere Beachtung finden dabei die folgenden Themen:

Auch wenn der aktuelle Entwurf DeFi und Liquidity Mining nicht explizit anspricht, versucht Natalie Enzinger in Teil 5 auch dies steuerlich einzuordnen.

Hinterlass uns gerne einen Kommentar oder ein kurzes Feedback unter den Videos.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Folgende Eckpunkte charakterisieren den Entwurf:

Weitere Infos folgen in den nächsten Tagen!

In der Krypto-Welt kommt es immer wieder vor, dass man Privat Keys verliert und auf seine Krypto-Assets nicht mehr zugreifen kann oder man durch Betrug Krypto-Assets verliert. Es stellt sich die Frage ob ein solcher endgültiger Vermögensverlust steuerlich verwertet werden kann.

Für die richtige steuerliche Beurteilung muss zuerst analysiert werden, ob der Vermögensverlust im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen eingetreten ist. Sofern der Verlust dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist (zB Krypto-Broker verliert Privat Key zu einem Wallet), kann der Verlust in Höhe der seinerzeitigen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Ist der Verlust in Zusammenhang mit Privatvermögen entstanden (zB Krypto-Assets, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung an- und verkauft werden), so sieht die derzeit geltende Rechtslage bzw. Judikatur in der Zerstörung, dem Diebstahl bzw. dem Untergang des Wirtschaftsgutes keinen veräußerungsgleichen Vermögensvorgang sondern eine steuerlich unbeachtliche Vermögensveränderung. Ein Verlust daraus kann weder zum Marktwert im Zeitpunkt des Verlustes noch zu den seinerzeitigen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Von Seiten der Finanzverwaltung gibt es noch keine Aussagen zur Besteuerung von Airdrops.

Bei einem Airdrop werden Kryptowährungseinheiten kostenlos an die
Community verteilt. Die steuerliche Beurteilung hat immer anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen, dh der jeweilige Airdrop muss analysiert werden. Es können idR zwei Arten von Airdrops unterschieden werden.

Automatisierter Airdrop: Bei sogenannten automatisierten Airdrops kommt es zur unangekündigten Verteilung von Kryptowährungseinheiten an Wallets, die ein Guthaben aufweisen (Snapshots). Dazu muss der Halter der Kryptowährung lediglich die neuen Kryptowährungseinheiten „claimen“ und sonst keine Leistung erbringen.

Manueller Airdrop (oft auch Bounty genannt): Bei einem manuellen Airdrop (Bounty) muss die Person, die Kryptowährungseinheiten erhalten möchte aktiv werden und zB Beiträge in Sozialen Netzen wie Telegram oder Twitter liken, teilen oder einer Telegram-Gruppe beitreten. Dabei steht die Werbewirksamkeit der neuen Kryptowährung im Vordergrund. Deshalb würden wir derzeit davon ausgehen, dass hier eine steuerpflichtige sonstige Leistung vorliegen könnte.

Im Gegensatz dazu würden wir bei einem automatisierten Airdrop von einer steuerfreien Schenkung, analog zum Hardfork, ausgehen. Da beim manuellen Airdrop (Bounty) allerdings eine sonstige Leistung (in Form einer gelegentlichen Werbeleistung) vorliegen könnte, muss der Euro-Marktpreis der erhaltenen Kryptowährungseinheiten in der Steuererklärung als Einnahme angesetzt werden. Die Besteuerung erfolgt bei natürlichen Personen zum Einkommensteuertarif.

Als Beispiel für einen automatisierten Airdrop würden wir den Token Uniswap (https://airdrops.io/uniswap/) sehen, da man hier um 400 Stk UNI zu erhalten nur in der Uniswapp App sein Konto verbinden musste und dann seine Tokens „claimen“.

Sollten die erhaltenen Kryptowährungen dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder verkauft werden, würden wir von Einkünften aus Spekulationsgeschäften ausgehen (siehe unser Beitrag Wie werden Bitcoin & Co im Privatvermögen besteuert)

Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Enzinger Steuerberatung bzw. crypto-tax.at übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

Krypto-Steuer Newsletter

Abonniere unseren Newsletter und bleib informiert!